Abstract:
[Präambel] Der Deutsche Bundestag hat im Jahr 2012 beschlossen, den zeitgleich mit der Ökologischen Steuerreform 1999 eingeführten Spitzenausgleich für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bei der Stromsteuer und der Energiesteuer (§ 10 Stromsteuergesetz, § 55 Energiesteuergesetz) über den 31. Dezember 2012 hinaus zu verlängern. Die neuen gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die den Spitzenausgleich beantragen, in ihren Betrieben Energiemanagementsysteme (EMS) bzw. Umweltmanagementsysteme (UMS) einführen müssen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben darüber hinaus die Möglichkeit, an Stelle eines EMS oder UMS ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz entsprechend den Vorgaben der Spitzenausgleich‐Effizienzsystemverordnung einzuführen. Darüber hinaus wird der Spitzenausgleich ab dem Antragsjahr 2015 nur noch gewährt, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der in den Gesetzen für das jeweilige Jahr festgelegte Zielwert zur Reduzierung der Energieintensität für das Produzierende Gewerbe insgesamt erreicht wurde. Die Feststellung soll auf der Grundlage eines Berichts erfolgen, den ein unabhängiges wissenschaftliches Institut im Rahmen des Monitorings nach der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 (nachfolgend „Energieeffizienzvereinbarung“) erstellt hat. [...]
Additional Information:
Endbericht - November 2017: Forschungsprojekt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen, Bundesverband der Deutschen Industrie.