Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/47985 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
1985
Quellenangabe: 
[Publisher:] Institut für Weltwirtschaft (IfW) [Place:] Kiel [Year:] 1985
Schriftenreihe/Nr.: 
Kieler Diskussionsbeiträge No. 107
Verlag: 
Institut für Weltwirtschaft (IfW), Kiel
Zusammenfassung: 
Zivilprozesse werden in beträchtlichem Ausmaß aus Steuermitteln finanziert, weil die Gerichtsgebühren die Kosten der Gerichte nur zu einem geringen Teil decken. Die Gebühren werden bewußt niedrig gehalten, um den Bürgern die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. Oft wird dadurch jedoch das Gegenteil erreicht: Für die Dauer eines Verfahrens kann nämlich nicht selten ein Verzugsgewinn erzielt werden, der die Prozeßkosten übersteigt; geringe Gerichtsgebühren begünstigen daher rechts- und vertragswidriges Verhalten, Zudem sind die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig und daher verzerrt. Dies fördert die Neigung, die Gerichte besonders für Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert in Anspruch zu nehmen. Der Gebührenwettbewerb unter den Rechtsanwälten ist eingeschränkt, weil die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen. Daher kann man vermuten, daß die Gebühren im Durchschnitt höher sind als es unter Wettbewerbsbedingungen der Fall wäre. Zudem bemessen sich die Gebühren im allgemeinen nicht nach dem Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Anwalt für ein Mandat benötigt, sondern sie richten sich nach dem Streitwert. Die Preise für anwaltliche Leistungen sind deshalb verzerrt. Das Kostenrisiko wird auf Prozesse mit höheren Streitwerten überwälzt. Somit wird es gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen Streitigkeiten den Bürgern erschwert, Rechte einzufordern. Die Einschränkung des Gebührenwettbewerbs dürfte sich überdies - neben dem Werbeverbot für Anwälte - eher negativ auf die Qualität anwaltlicher Leistungen auswirken. Es läge daher im Interesse der Rechtssuchenden, wenn künftig Honorarwettbewerb unter den Anwälten zugelassen und das Werbeverbot aufgehoben würde. Prozeßkostenhilfe zugunsten von Bürgern mit geringerem Einkommen gewährt der Staat überwiegend für die Arten von Rechtsstreitigkeiten, für die eine private Rechtsschutzversicherung nicht abgeschlossen werden darf. Der Staat sollte künftig für alle Arten von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einen privaten Versicherungsschutz zulassen und es gerade auch Bevölkerungskreisen mit geringerem Einkommen ermöglichen, private Vorsorge gegenüber Prozeßkostenrisiken zu treffen. Die staatliche Verfahrenshilfe brauchte dann nicht mehr so häufig wie bisher gewährt zu werden. Für private Kunden bieten die Rechtsschutzversicherer bislang nur Tarife ohne eine Selbstbeteiligung an. Es sprechen jedoch eine Reihe von Gründen für einen weitverbreiteten Bedarf an Verträgen mit einer Selbstbeteiligung der Versicherten. Die Versicherer könnten bei Tarifen mit einem Selbstbehalt die Prämien senken. Auch dürften derartige Verträge die Prozeßhäufigkeit vermindern. Es scheint daher sinnvoll, solche Tarife einzuführen.
Dokumentart: 
Working Paper
Dokumentversion: 
Digitized Version

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