Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/121288 
Year of Publication: 
2015
Series/Report no.: 
IMFS Working Paper Series No. 98
Publisher: 
Goethe University Frankfurt, Institute for Monetary and Financial Stability (IMFS), Frankfurt a. M.
Abstract: 
[Die Gründe für die Einführung der „Schuldenbremse“] Zutreffend weist das Gutachten Waldhoff zunächst darauf hin, dass die Einführung der „Schuldenbremse“ in das deutsche Verfassungsrecht maßgebend durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2007 angestoßen worden ist. Zu Recht wird auch betont, dass es ein durchaus ungewöhnlicher Vorgang ist, wenn ein Verfassungsgericht, das zur Wahrung des (geltenden) Verfassungsrechts berufen ist, eine Änderung des von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstabs anmahnt. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht durch seine frühere Rechtsprechung selbst daran mitgewirkt, dass Art. 115 GG a.F. seinen Zweck nicht erfüllt hat. Es war nicht primär das „Regelungskonzept“ der Vorschrift, das sich als nicht „wirksam“ erwiesen hat, wie das Gericht später beklagt hat, sondern die verfehlte Auslegung der Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Meinung im Schrifttum. In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2007, als die Fehlentwicklung bereits Besorgnis erregende Ausmaße angenommen hatte, hat es gleichwohl ausdrücklich abgelehnt, die nahe liegende Konsequenz zu ziehen und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte zu erhöhen. An Stelle verfassungspolitischer Ratschläge, die nicht die Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit sein können, hätte die „schlichte Feststellung der Unvereinbarkeit des angegriffenen Haushaltsgesetzes 2004“ des Bundes mit dem damals geltenden Verfassungsrecht „genügt und möglicherweise ebenso gut und methodisch sauber das angestrebte Ziel erreicht“. Dieses Versagen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle auf Bundesebene ist vielfach beklagt worden. Auf Landesebene sind Rechtsbrüche in mehr als zwanzig Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten festgestellt worden.
Persistent Identifier of the first edition: 
Document Type: 
Working Paper

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