Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/74352 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2009
Schriftenreihe/Nr.: 
Working Paper No. 49
Verlag: 
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, IMB Institute of Management Berlin, Berlin
Zusammenfassung: 
Online-Auktionen sind ein interessanter Vertriebsweg, der aber durch Rechtsunklarheiten belastet ist. Im Gegensatz zum einfachen Internet-Vertrieb muss der Anbieter auf einer Auktionsplattform faktisch mit einer Widerrufsfrist des Verbrauchers von einem Monat rechnen. Er ist dadurch gegenüber anderen Anbietern benachteiligt. Nach dem am 10.6.2010 in Kraft tretenden Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung des Widerrufsrechts werden Unternehmer erstmals eine Widerrufsbelehrung auch auf der Website vornehmen können, wenn sie sofort eine Belehrung per E-Mail nachschieben. Gewerbliche Anbieter von Waren auf Auktionsplattformen erhalten dadurch Rechtssicherheit, denn sie litten unter Rechtsunklarheit hinsichtlich der Länge der Widerrufsfrist und des Beginns derselben. Ausgelöst worden war die Unsicherheit durch zwei Argumentationsstränge der Rechtsprechung. So ließen die Gerichte zum einen eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht ausreichen und nährten zum anderen Zweifel an der Gesetzeskonformität der durch Rechtsverordnung eingeführten Musterwiderrufsbelehrung. Im Extremfall konnte das dazu führen, dass Verbraucher, die von gewerblichen Anbietern auf Auktionsplattformen etwas erwerben, eine unendlich dauernde Widerrufsfrist gewährt erhielten: Die auf der Anbieterplattform dargelegte Widerrufsbelehrung genügte der Textform nicht, war also wirkungslos. Eine formgemäße Belehrung vor Vertragsschluss war nicht möglich. Die mit einer bestätigenden EMail-Nachricht nach Vertragsschluss übermittelte Widerrufsbelehrung setzte eine einmonatige, nicht eine zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang. Für die Folgen des Widerrufs ändert sich an der Rechtslage nichts, insbesondere ist die Neuregelung nicht auf die Belehrung über die Pflicht zum Wertersatz, wenn die Sache in Gebrauch genommen wird, ausgeweitet worden. Hier bleibt es daher auch weiterhin bei der Benachteiligung des Unternehmers, der Waren mittels Online-Auktionen anbietet. Mit den Einzelheiten der Rechtsregeln zum Widerruf von bei Online-Auktionen abgeschlossenen Verträgen befasst sich der vorliegende Beitrag.
Zusammenfassung (übersetzt): 
The importance of the internet as a means for the distribution of goods cannot be underestimated. This is especially true for sales via auctions. German legislation has - in accordance with EUregulations - created rules for consumer protection in this area. The new law on the rescission of contracts concluded in the internet is a reaction on a number of uncertainties that have arisen after the last reforms in this area. The cancellation period for consumers is one of the most important problems: It was a period of two weeks only if the consumer had received proper information on his rights before the conclusion of the contract and in a special form called Textform which can, under german law, not be fulfilled by information given on a web page. This meant a massive discrimination of any sale via auction, because the consumer cannot be contacted via letter or e-mail before the conclusion of the contract. As a result, the cancellation period for these contracts was at least one month, often it lasts even infinitely. The new legislation which will enter into vigour in June 2010 is to end this undesirable situation. This working paper shows the impact of the new legislation on sales via auctions in the internet and discusses, whether the aim of simplifying sales via internet will be met.
Dokumentart: 
Working Paper

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