Abstract:
Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist die Grundlage einer gerechten Einkommensteuer; auch die deutsche Einkommensteuer folgt diesem Prinzip. Den Maßstab für die steuerliche Leistungsfähigkeit liefert das Einkommen, das dem Steuerzahler zur eigenen und freien Verfügung steht (verfügbares bzw. disponibles Einkommen). Da zwangsläufige Aufwendungen zur Vorsorge das verfügbare Einkommen und damit die individuelle Leistungsfähigkeit mindern, sind sie von der (Einkommens-) Besteuerung auszunehmen. Die meisten Bürger werden durch die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung dem gesetzlichen Zwang unterworfen, Vorsorgeaufwendungen in Form von Beiträgen an die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu erbringen. Aber auch für die Bürger, die keiner gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, besteht ein faktischer Zwang, in ähnlicher Weise Vorsorge zu treffen. Die steuerliche Berücksichtigung von (zwangsläufigen) Vorsorgeaufwendungen wird in der deutschen Einkommensteuer im Bereich der Sonderausgaben geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13.02.2008 die bestehenden Anrechnungsgrenzen für Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung als zu niedrig befunden und dem Gesetzgeber für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine Frist bis zum 01.01.2010 gesetzt. Die Bundesregierung plante zunächst, diese Frist auszuschöpfen und erst im Jahr 2009 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Dennoch wurden bereits im Herbst 2008 erste Reformvorstellungen geäußert. Dem am 05.10.2008 im Koalitionsausschuss vereinbarten Bekenntnis für eine 'bessere Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen' folgte am 06.11.2008 ein Referentenentwurf mit dem Titel 'Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - (Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung)' und am 18.02.2009 ein Regierungsentwurf.1 Wie die vorliegende Untersuchung zeigt, enthält dieser Entwurf jedoch noch erhebliche Mängel, weshalb das Institut hier einen eigenen Vorschlag darlegt.