Abstract:
Bereits vor Ausbruch des Iran-Kriegs bestand Streit darüber, ob die Straße von Hormus dem Regime der Transitdurchfahrt unterliegt oder ob dort - wie von Teheran vertreten - lediglich das Recht der friedlichen Durchfahrt gilt. Letzteres würde Iran weitergehende Eingriffsrechte gewähren. Unter keinem der beiden Regime darf die Durchfahrt jedoch von einer Genehmigung abhängig gemacht oder ausgesetzt werden; auch ist es Iran in keinem Fall gestattet, von ausländischen Schiffen Gebühren für die Passage zu erheben. Nach Maßgabe des Seekriegsrechts können militärische Handlungen in internationalen Meerengen zwar zulässig sein. Die faktische Sperrung der Straße von Hormus findet darin jedoch keine Grundlage. Auch aus dem Recht auf Selbstverteidigung lässt sich in diesem Fall keine Rechtfertigung für ein solches Vorgehen ableiten. Bei einem nachhaltigen Waffenstillstand soll eine multinationale Marinemission unter Beteiligung Deutschlands den Handelsschiffsverkehr in der Straße von Hormus schützen und dort Minenräumungen durchführen. Voraussetzung für einen solchen Einsatz ist eine tragfähige völkerrechtliche Grundlage. Im Übrigen wird es darauf ankommen, Versuchen Irans entgegenzutreten, die Durchfahrt durch die Straße von Hormus künftig einem Gebührensystem zu unterwerfen. Hierfür bedarf es einer breiten Staatenkoalition, die geschlossen für die Geltung und Durchsetzung des Seerechts eintritt und Teheran unmissverständlich verdeutlicht, dass einseitige Beschränkungen der Transitdurchfahrt keine internationale Anerkennung finden werden.