Abstract:
Der vorliegende Gesetzentwurf konkretisiert im Änderungsvorschlag für § 18 Abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung die im Rahmen der Anwendung der Schuldenbremse zentrale Bestimmung der Konjunkturkomponente, die der Bereinigung des Haushalts von konjunkturellen Schwankungen dient. Zur Bestimmung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung soll die gesamtstaatliche Produktionslücke gemäß der maßgeblichen Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Bundesregierung bestimmt werden. Dieser Rückgriff auf das Bundesverfahren wird von vielen Ländern im Rahmen der landesspezifischen Umsetzung der Schuldenbremse verwendet (Scholz 2021). Die Besonderheit im vorgesehenen § 18 Abs. 3 besteht darin, dass das relevante Produktionspotenzial unter Berücksichtigung früherer Projektionen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Bundesregierung über einen Zeitraum von vier Jahren ermittelt werden soll (vierjährige Glättung der Potenzialschätzung). Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf diese vierjährige Glättung der Potenzialschätzung sowie ihre Einbettung im Kontext des § 18 der Thüringer Landeshaushaltsordnung, insbesondere der Absätze 4 bis 6. Dabei stützt sich die Stellungnahme neben der grundsätzlichen Literatur zur Potenzialschätzung auch auf die Diskussion anlässlich der Einführung einer zehnjährigen Glättung im Land Brandenburg (Breuer und Truger 2025; Truger (2025); Boysen-Hogrefe und Hoffmann 2025; Landtag Brandenburg 2025 sowie Iwers und Stampehl 2025) und das Kurzgutachten von Rietzler und Paetz (2025) im Auftrag des Thüringer Finanzministeriums.