Zusammenfassung:
Die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse gilt unmittelbar auch für die Bundesländer. Daher ist es im Grundsatz naheliegend, die Regelungen in die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen, wie es ein Antrag der FDP-Fraktion vorsieht. Der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion geht allerdings über die Regelungen des Grundgesetzes hinaus: Erstens berücksichtigt der Gesetzentwurf nicht die Grundgesetzänderungen vom März 2025. Es bleibt offen, inwieweit dies mit Blick auf den strukturellen Verschuldungsspielraum der Länder angepasst werden soll. Zweitens sieht der Gesetzentwurf losgelöst davon Verschärfungen gegenüber der grundgesetzlichen Regelung mit Blick auf finanzielle Transaktionen vor. Eine Abgrenzung finanzieller Transaktionen dahingehend, ob sie eine Umgehung der Schuldenbremse darstellen oder nicht, wäre vermutlich streitanfällig. Zudem würde sich der Handlungsspielraum des Landes weiter verengen, so dass die Schuldenbremse nach Landesverfassung strenger wäre als nach dem Grundgesetz oder anderen Landesverfassungen. Dieses Abweichen ist angesichts der anstehenden Herausforderungen aus ökonomischer Sicht nicht zielführend. Gegen die Aufnahme der Schuldenregeln in die Landesverfassung zum aktuellen Zeitpunkt spricht, dass im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD auf Bundesebene eine Neufassung der Schuldenregeln bis Ende des Jahres 2025 vereinbart worden ist. Entsprechend müsste die Landesverfassung absehbar nochmals geändert werden.