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https://hdl.handle.net/10419/308843
Autor:innen:
Erscheinungsjahr:
2024
Quellenangabe:
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 9 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2024 [Pages:] F57-F60
Verlag:
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Zusammenfassung:
Die Zollverwaltung wirkt nach den deutschen VuB-Gesetzen in der Regel an der Grenze beim Vollzug dieser Gesetze hinsichtlich der Einfuhr, Durchfuhr und der Ausfuhr von Waren mit. Im Arzneimittelgesetz (AMG) ist diese Mitwirkungspflicht in § 73 AMG geregelt. Hauptaufgabe der Zollverwaltung ist die Überprüfung von Zollanmeldungen und das Zurückhalten von Produkten, die entgegen den Vorschriften des AMG in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht worden sind. Häufig werden Arzneimittel im Postverkehr eingeführt, aber auch im Reiseverkehr und im geregelten Warenverkehr über Seehäfen, Flughäfen und im Landstraßenverkehr werden größere Mengen von Arzneimitteln eingeführt. Stehen Verbote und Beschränkungen (VuB) der Annahme einer Zollanmeldung entgegen, so ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG die Nichtannahme der Zollanmeldung zu bescheiden, ein Verwaltungsakt nach § 118 AO. Eine Zollanmeldung muss allerdings nach Art. 175 UZK unverzüglich angenommen werden, wenn die Waren gestellt und die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt sind. Das ist auch der Grund, warum Zuwiderhandlungen gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG sehr häufig erst nach Annahme der Zollanmeldung im Rahmen der Überprüfung der Zollanmeldung nach Art. 188 UZK festgestellt werden. Wenn VuB entgegenstehen, dürfen Waren nach Art. 194 UZK nicht in das beantragte Zollverfahren überlassen werden. Der Sachverhalt muss einer Klärung zugeführt werden. Üblicherweise nehmen Zollämter eine derartig angenommene Zollanmeldung nachträglich nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG nicht an. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München ist als oberstes deutsches Finanzgericht auf dem sog. Finanzrechtsweg regelmäßig aufgerufen, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Zollverwaltung zu überprüfen, indem Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Finanzgerichte überprüft werden. Lange Zeit hat der BFH derartige VuB-rechtliche Bescheide der Zollverwaltung akzeptiert und in der Sache nicht bemängelt – in ständiger Rechtsprechung des BFH wurde sie vielmehr inhaltlich regelmäßig bestätigt. Dieser Beitrag stellt das richtungsweisende, neue BFH-Urteil vom 17. Mai 2022, VII R 4/19, vor und beleuchtet die Konsequenzen, welche ab sofort und in den nächsten Jahren umgesetzt werden müssen – von der Generalzolldirektion und den Hauptzollämtern sowie allen tatsächlich betroffenen Fachbehörden bzw. Marktüberwachungsbehörden (MüB) auf dem Gebiet des AMG und vielen ähnlich aufgestellten Rechtsgebieten (Lebensmittelrecht, Futtermittelrecht, Kosmetikrecht, Produktsicherheitsrecht, u. v. m.).
Schlagwörter:
Bundesfinanzhof
Zollrecht
Verbote und Beschränkungen
Zollverwaltung
Arzneimittelgesetz
Zuständigkeit
Zollrecht
Verbote und Beschränkungen
Zollverwaltung
Arzneimittelgesetz
Zuständigkeit
JEL:
K34
Dokumentart:
Article
Dokumentversion:
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