Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/307009 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2023
Quellenangabe: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 1-2/2023 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2023 [Pages:] F1-F4
Verlag: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Zusammenfassung: 
Im grenzüberschreitenden Warenverkehr (v. a. Reiseverkehr o. Postverkehr, aber auch geregelter Tier- und Pflanzenhandel oder Übersiedlungsgut) werden häufig Exemplare von Tieren oder Pflanzen eingeführt, deren Einfuhr dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES (Convention on the International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)2 und damit der EG-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/973 (mit den Durchführungsverordnungen) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegenstehen könnte. Der Verfasser dieses Beitrags hatte Gelegenheit, am einwöchigen Artenschutzgrundlehrgang des BWZ zum Artenschutz teilzunehmen. Erneut wurde deutlich, dass es sehr viele (unerwartete) Fallstricke in der praktischen Anwendung des Artenschutzrechts gibt – dieser Beitrag versucht auf Probleme hinzuweisen, diese zu thematisieren und dabei in Theorie und Praxis zu minimieren.
Schlagwörter: 
Artenschutz
CITES
Bundesnaturschutzgesetz
Exemplare
JEL: 
K34
K33
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
Published Version
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