Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/280952 
Erscheinungsjahr: 
2023
Schriftenreihe/Nr.: 
WIK Diskussionsbeitrag No. 516
Verlag: 
WIK Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste, Bad Honnef
Zusammenfassung: 
Das Telekommunikationsgesetz (2021) garantiert das Recht auf eine Grundversorgung (Sprachdienste und Breitbandzugang) mit Telekommunikationsdienstleistungen an einem festen Standort. Die derzeit geltenden Mindestanforderungen an einen Breitbandanschluss wurden von der Bundesnetzagentur im Juni 2022 erstmalig festgelegt. Die Vorgaben zur Erbringung der Grundversorgung sind grundsätzlich technologieneutral. Verschiedene Anschlussarten wie FTTC, FTTB/H und in bestimmten Fällen auch 5G sowie bestimmte Arten Satellitenanschlüsse können diese Grundversorgung technisch erbringen. Soweit ein Unternehmen zur Erbringung der Grundversorgung in einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Liegenschaften verpflichtet ist, hat es Anspruch auf eine jährliche Abgeltung der Nettokosten, die in der Kostenrechnung des Unternehmens für das jeweilige Jahr zu dokumentieren sind. Abgegolten werden jedoch nur jene Kosten, die für den Universaldienstbetreiber unzumutbar sind. Das Telekommunikationsgesetz und die Richtlinie zum europäischen Kodex für elektronische Kommunikation enthalten Vorgaben zur Ermittlung der unzumutbaren Nettokosten. Ausgleichszahlungen sollen aus einem Fonds erfolgen, in den die auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen, aber auch Unternehmen, die in Deutschland nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringen, einzahlen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde nach unserer Kenntnis in Deutschland kein Netzbetreiber zur Erbringung einer Grundversorgung verpflichtet und entsprechend keine Berechnungen von Nettokosten vorgenommen.
Zusammenfassung (übersetzt): 
The Telecommunications Act (2021) guarantees the right to a basic supply of telecommunications services at a fixed location. The currently applicable minimum requirements for a broadband connection have been set for the first time in June 2022 by the Federal Network Agency. The specifications for the provision of the universal service are basically technology-neutral. Various types of connection such as FTTC, FTTB/H and in certain cases also 5G as well as certain types of satellite connections can provide this universal service technically. If a company is obliged to provide the universal service in a certain area or for certain properties, it is entitled to annual compensation for the net costs, which must be documented in the company's cost accounting for the respective year. However, only those costs which are unreasonable / unfair for the universal service operator are compensated. The telecommunication Act and the European Electronic Communications Code contain specifications for determining the unreasonable net costs. The compensation payments shall be funded by the companies active in the relevant market, including companies which provide number-independent interpersonal telecommunications services in Germany.
Schlagwörter: 
Telekommunikation
Universaldienst
Kosten
Nachrichtentechnik
Deutschland
Dokumentart: 
Working Paper

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