Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/217275 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2020
Quellenangabe: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 5 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzverwaltung [Place:] Berlin [Year:] 2020 [Pages:] F21-F23
Verlag: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzverwaltung, Berlin
Zusammenfassung: 
Die Postabfertigung stellt einerseits einen Bagatellverkehr (Massenverkehr) geringfügiger Güter dar, anderseits stellen der Internetboom und die weltweiten Einkäufe der Privatkunden und Geschäftskunden die Zollverwaltung vor große Herausforderungen angesichts immer steigender Einfuhrzahlen auf dem Postwege (Waren in Post-/Paketsendungen). Das Verfahren der Zollabfertigung von Postsendungen ändert sich seit dem 1.2.2020 und erneut ab 1.1.2021 erheblich. Ende 2020 läuft die Übergangsfrist des UZK-TDA aus, mit welcher die alten Paketanmeldungen CN 22 und CN 23 des Weltpostvertrags weitergelten durften. Ab dem 1.1.2021 ist zwingend eine elektronische Zollanmeldung für den Postverkehr (Briefsendungen und Paketsendungen) abzugeben. Das hatte die GZD bereits in der UZK-Einführungsverfügung 2016 verkündet: „Künftig sind auch bei Waren in Postsendungen elektronische Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen (Art. 216 UZK-IA, Art. 144 UZKDA). Für einen Übergangszeitraum gelten die Zollanmeldungen als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN 22 oder CN 23 beigefügt ist (Art. 55 Nr. 16 UZK-TDA). Sind die Angaben nicht ausreichend, ist deren Ergänzung im Rahmen der Überprüfung der Zollanmeldung zu fordern. Mündliche Zollanmeldungen sind im Postverkehr nur für Waren zu nicht kommerziellen Zwecken und für die in Art. 136 Abs. 1 UZK-DA genannten Waren vorgesehen, sofern diese als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind (Art. 135 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 UZK-DA).“ Eine vereinfachte elektronische Zollanmeldung für Waren in Postsendungen (Art. 1 Nr. 24 UZK-DA) wird mit Art. 143a UZK-DA ab 1.1.2021 eingeführt. Gleichzeitig ändert sich die Befreiung für die Einfuhr-Umsatzsteuer (EUSt), da § 1a EUStBV, welcher die Sendungen von geringem Wert von 0 bis 22 Euro von der EUSt ausgenommen hatte, aufgehoben wird. Eine Streichung der Art. 23, 24 der ZollbefreiungsVO (EG) Nr. 1186/2009 wäre folgerichtig und konsequent. Diese ist jedoch bislang weder verkündet worden noch als Entwurf im Gesetzgebungsprozess vorgelegt worden. Bereits seit 1.2.2020 ändert sich das Geschehen bei der Postabfertigung erheblich. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit der „Abfertigung von zu Hause“ in Abwesenheit des Anmelders. Dieser Beitrag stellt kurz die Änderungen und ihre Hintergründe vor und analysiert später die Probleme und trifft abschließend Einschätzungen zur neuen Postabfertigung der deutschen Zollverwaltung.
Schlagwörter: 
Zollrecht
JEL: 
K34
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
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