Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/201570 
Authors: 
Year of Publication: 
2019
Citation: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 7-8 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2019 [Pages:] F38-F41
Publisher: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Abstract: 
§ 32 ZollVG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des ZollVG vom 10.3.2017 umfangreich geändert. § 32 ZollVG ist überschrieben mit „Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten; Zollzuschlag“. Die Vorschrift des § 32 ZollVG typisiert bestimmte Bagatellverfehlungen, für die im Strafverfahren eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip und im Bußgeldverfahren eine Ausnutzung des Opportunitätsprinzips zugunsten des Täters geringfügiger Verfehlungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr gelten soll. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip gem. § 152 Abs. 2 StPO, das über § 385 AO grundsätzlich auch im Steuerstrafverfahren Anwendung findet, sind die Zollbehörden nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten gegen jede abgabenrechtliche Verfehlung vorzugehen und sie ggf. strafrechtlich zu verfolgen. Die Möglichkeit der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO bzw. § 398 AO stellt insofern keine wirkliche Erleichterung dar, da erst nach Einleitung des Verfahrens das dann zuständige HZA, welches nach § 399 AO bei Steuerstraftaten die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaften wahrnimmt, zur Einstellung befugt ist. Die Grundlagen der Anwendung des § 32 ZollVG wurden in einem einführenden Beitrag für den BDZ-Fachteil dargestellt: „Das Schmuggelprivileg nach § 32 ZollVG“. Seitdem erreichen mich aus der Abfertigungspraxis und den Kontrolleinheiten Fragen und Sachverhalte, die mich veranlassen, klarstellende Bemerkungen zu veröffentlichen.
Subjects: 
Zollrecht
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
JEL: 
K34
K14
Document Type: 
Article
Document Version: 
Published Version
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