Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/177388 
Authors: 
Year of Publication: 
2018
Citation: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 4/2018 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Bonn [Year:] 2018 [Pages:] F19-F20
Publisher: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Bonn
Abstract: 
§ 12e ZollVG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des ZollVG vom 10. März 2017 eingefügt. Die Norm regelt die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die grundsätzliche Aufgabenzuweisung der Kontrolle des binnengrenzüberschreitenden Verkehrs von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an die Zollverwaltung nimmt bereits der unveränderte § 1 Abs. 2 ZollVG vor. Die Einführung des § 12e ZollVG beruhte auf den praktischen Erfahrungen der Zollverwaltung mit den bisherigen Vorschriften, die "nicht ausreichten, um die Verbrauchsteuerkriminalität wirksam zu bekämpfen". Bei einer erheblichen Anzahl von Transporten mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder zur Herstellung solcher Waren geeignete Waren und Geräte liegt es nahe, dass diese zur Verwendung in illegalen Herstellungsbetrieben gedacht sind - bis zur Einführung des § 12 e ZollVG bestand jedoch keine ausreichende Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit solcher Transporte sicherzustellen. Die Einführung des § 12e ZollVG war deshalb erforderlich, weil immer mehr verbrauchsteuerpflichtige Waren, Herstellungsgeräte sowie Grundstoffe für solche Waren zum Zwecke illegaler Aktivitäten durch oder nach Deutschland eingeführt werden. So sind vermehrt Transporte sogenannter "uncommon brands" oder "cheap whites" im zollrechtlichen Versandverfahren oder EMCS-Verfahren (Excise Movement and Control System)¸ EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu beobachten (dabei handelt es sich um Zigaretten, die keinen legalen Absatzmarkt, aber eine Verbreitung im Schwarzmarkt in Deutschland aufweisen, diese werden auf dem Papier durch Deutschland durchgeführt mit dem angeblichen Ziel eines Verbringens in andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, allerdings ist tatsächlich von den Verbringern die Einführung in den Schwarzmarkt geplant. Des Weiteren erfolgen Importe von Rohtabak, Herstellungsmaschinen oder anderen Grundstoffen der Zigarettenherstellung, wobei bei einer erheblichen Anzahl dieser Transporte naheliegt, dass diese zur Verwendung in illegalen Herstellungsbetrieben gedacht sind und für die Zollverwaltung bislang keine ausreichende Möglichkeit bestand, die Rechtmäßigkeit solcher Transporte mithilfe einer Inverwahrungnahme sicherzustellen (insbes. der Transport von "uncommon brands" oder "illicit whites" kann daher nicht unterbunden werden - obwohl aufgrund kriminalistischer Erfahrung feststeht, dass dies zum Zwecke der Belieferung des Schwarzmarktes geschieht.
Subjects: 
Verbrauchsteuern
Schmuggel
Zollrecht
Zollverwaltung
JEL: 
K34
H21
H26
Document Type: 
Article
Document Version: 
Published Version
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