Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/165439 
Erscheinungsjahr: 
2014
Quellenangabe: 
[Journal:] ifo Schnelldienst [ISSN:] 0018-974X [Volume:] 67 [Issue:] 12 [Publisher:] ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München [Place:] München [Year:] 2014 [Pages:] 3-19
Verlag: 
ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, München
Zusammenfassung: 
Die Verhandlungen zwischen den USA und der EU über das Transatlantische Freihandels- und Investitionsabkommen (TTIP) sind in den letzten Monaten in das öffentliche Interesse gerückt. Umstritten ist vor allem das vorgesehene Investitionskapitel, das neben der Investitionsliberalisierung Investitionsschutzbestimmungen und Regeln zur Durchsetzung dieser Bestimmungen enthält. Sind geäußerte Befürchtungen, US-Investoren könnten auf diesem Weg europäische Gesetzgebung etwa im Umwelt- und Sozialbereich anfechten, berechtigt? Nach Ansicht von Peter Draper, Tutwa Consulting, Pretoria, und Andreas Freytag, Universität Jena, braucht TTIP zwar einen Investitionsschutz, aber keine internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Es sei für die gegenseitige Attraktivität der Investitionsstandorte in keiner Weise von Nachteil, den Schutz von ausländischen Direktinvestitionen vor Diskriminierung und Enteignung zu garantieren. Deshalb sollte TTIP generelle Investitionsschutzklauseln enthalten, sich aber ansonsten auf die nationalen Systeme zur Durchsetzung von Verträgen stützen. Streitfälle würden somit vor den Gerichten des Gastlandes entschieden. Frank Schorkopf, Universität Göttingen, betont, dass hinter den Investitionen Eigentümer, häufig auch Bürger, die über Pensionsfonds und Anlagegesellschaften für das Alter und die Ausbildung ihrer Kinder sparen, stehen. Wer meine, dass Kapitaleigentum eine weniger schutzwürdige Eigentumsform sei, der sei auf das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verwiesen. Der Eigentumsschutz sei auch zwischen OECD-Staaten ein schutzbedürftiges Menschenrecht. Die USA und die EU sollten die Chance nutzen und das Investitionsschutzkapitel im geplanten Abkommen vorbildhaft ausgestalten. Eingriffe in Investments seien auch heute im öffentlichen Interesse möglich, wenn sie verhältnismäßig seien. Gegenüber der Kritik am Investitionsschutz, die einen versteckten und kostengünstigen Politikwechselvorbehalt rechtfertig
Schlagwörter: 
Internationales Investitionsrecht
Auslandsinvestition
Handelsliberalisierung
JEL: 
F13
F53
K33
Dokumentart: 
Article

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