Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/151994 
Erscheinungsjahr: 
2010
Quellenangabe: 
[Journal:] DIW Wochenbericht [ISSN:] 1860-8787 [Volume:] 77 [Issue:] 30 [Publisher:] Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) [Place:] Berlin [Year:] 2010 [Pages:] 6-11
Verlag: 
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), Berlin
Zusammenfassung: 
Vor kurzem ließ das Bundesarbeitsgericht den lange Zeit geltenden Grundsatz der Tarifeinheit in seiner Rechtsprechung fallen. So ist es nun möglich, dass in einem Betrieb unterschiedliche Tarifverträge für die angehörigen verschiedener Gewerkschaften gelten. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände traten im Gegenzug für eine gesetzliche Verankerung der eben erst gelösten Tarifeinheit ein. Sie befürchten eine Zersplitterung der Tariflandschaft und behaupten, dass es zu mehr Arbeitskämpfen kommen könnte. Auch wenn ohne Tarifeinheit die Bedeutung von Spartengewerkschaften - auch durch Neugründungen - wachsen wird, sollte bedacht werden, dass Arbeitnehmer aus verhandlungstheoretischer Sicht nach wie vor Anreize hätten, sich innerhalb einzelner Berufsgruppen zu großen Gewerkschaften zusammenzuschließen. Darüber hinaus stehen derzeit noch andere institutionelle Anforderungen an die Tariffähigkeit von Gewerkschaften einer Aufteilung der Arbeitnehmer im Weg. Außerdem sollte aus Sicht der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, dass getrennte Tarifverhandlungen auch Risiken bezüglich eventuell negativer Wechselwirkungen zwischen den Beschäftigtengruppen bergen.
Schlagwörter: 
Union formation
Collective wage agreements
JEL: 
J51
K31
Dokumentart: 
Article

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