Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/151344 
Year of Publication: 
2004
Citation: 
[Journal:] DIW Wochenbericht [ISSN:] 1860-8787 [Volume:] 71 [Issue:] 49 [Publisher:] Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) [Place:] Berlin [Year:] 2004 [Pages:] 766-771
Publisher: 
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), Berlin
Abstract: 
Führt die zivilrechtliche Umwelthaftung in einem technisch und naturwissenschaftlich komplexen Bereich wie dem Umweltschutz zu einer Stärkung des Verursacherprinzips und zu erhöhter Sorgfalt, oder läuft sie hier ins Leere? Diese Frage beschäftigt Umweltjuristen und Umweltökonomen intensiv seit der Einführung des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) im Jahre 1991. Sie hat eine aktuelle Brisanz durch die neue Umwelthaftungsrichtlinie der EU, die eine in Einzelpunkten, etwa der Haftung für Biodiversitätsschäden, weitergehende Umwelthaftung EU-weit einführt. In diesem Beitrag wird untersucht, ob das UmweltHG zu einer Internalisierung von Umweltschäden, d. h. zur Umsetzung des Verursacherprinzips, und zu einer messbaren Verbesserung der Störfallvorsorge geführt hat. Dies geschieht auf der Grundlage einer Beobachtung der Rechts- und Versicherungspraxis sowie der Störfallstatistik des Umweltbundesamtes. Es zeigt sich ein ambivalenter Befund: Zum einen hat - bei wenigen erfolgreichen Umweltklagen - die Verbreitung der neuen Umwelthaftpflichtversicherung in den vergangenen zehn Jahren stark zugenommen; zum anderen ist kein Rückgang der Unfälle und Schäden im gleichen Zeitraum erkennbar, das heißt, es ist eine Internalisierungswirkung ohne messbare Präventionswirkung zu beobachten. Dieses Ergebnis kann darauf zurückgeführt werden, dass bereits zuvor durch gesetzliche Regelungen zur Anlagensicherheit anspruchsvolle Sicherheitsniveaus erreicht wurden.
Document Type: 
Article

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