Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/142768 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2016
Quellenangabe: 
[Journal:] WPg [ISSN:] 0340-9031 [Volume:] 10 [Issue:] 10 [Publisher:] IDW Verlag [Place:] Düsseldorf [Year:] 2016 [Pages:] 586-592
Verlag: 
IDW Verlag, Düsseldorf
Zusammenfassung: 
Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die Bildung einer steuerlichen Ergänzungsbilanz für den KGaA-Komplementär gesetzlich klar ausgeschlossen ist. Der Mehrpreis für die Anschaffung einer KGaA-Komplementärbeteiligung ist in einer Sonderbilanz zu aktivieren. Eine steuerwirksame Abschreibung scheidet aus. Begründung: 1. Dem KGaA-Komplementär werden weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich (ideelle) Anteile an den Wirtschaftsgütern der KGaA zugerechnet. 2. Steuerrechtlich existieren kein mitunternehmerisches Vermögen bei einer KGaA und daher keine (ideellen) Anteile des KGaA-Komplementärs am Betriebsvermögen der KGaA. 3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 EStG schließt Ergänzungsbilanz für den KGaA-Komplementär klar aus. 4. Nur zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns behandelt § 16 Abs. 1 Nr. 3 EStG den phG so, als hätte er anteilig die Wirtschaftsgüter der KGaA verkauft. 5.Mehrpreis für KGaA-Komplementäranteil ist in Sonderbilanz zu aktivieren; keine steuerwirksame Abschreibung. 6. Steuergesetzlich ist Ergänzungsbilanz für den KGaA-Komplementär klar ausgeschlossen.
Zusammenfassung (übersetzt): 
Supplementary tax balance sheet ("Ergänzungsbilanz") of the KGaA's general partner ("KGaA-Komplementär") is strictly excluded by law.
Schlagwörter: 
KGaA
Ergänzungsbilanz
I R 57/14
KGaA-Komplementär
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
Published Version
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