Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen:
https://hdl.handle.net/10419/41425
Kompletter Metadatensatz
DublinCore-Feld | Wert | Sprache |
---|---|---|
dc.contributor.author | Bozhilova, Polina | en |
dc.date.accessioned | 2010-11-03T12:07:07Z | - |
dc.date.available | 2010-11-03T12:07:07Z | - |
dc.date.issued | 2010 | - |
dc.identifier.uri | http://hdl.handle.net/10419/41425 | - |
dc.description.abstract | Eine der in Art. 3 I lit. g EGV aufgezählten Aufgaben der Gemeinschaft ist die Errichtung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs. Dabei nimmt Art. 81 EGV eine Schlüsselstellung ein. Er stellt sicher, dass die abgebauten Handelsbeschränkungen des Staates nicht durch unternehmerische Machtkonzentrationen ersetzen werden. Besonders problematisch für die Anwendung der Vorschrift ist das Verhältnis der Wettbewerbspolitik zu den anderen Gemein-schaftspolitiken. Einerseits kann sie nicht isoliert von den Auswirkungen der anderen Gemeinschaftsziele durchgeführt werden, da sie nur einen von vielen Politikbereichen der Gemeinschaft darstellt. Andererseits könnte die Berücksichtigung allgemeinpolitischer Aspekte im Rahmen des Art. 81 EGV zur Gefährdung der eigenen Zielsetzung der Norm füh-ren. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob und inwieweit außerwettbewerbliche Ziele in Art. 81 EGV einbezogen werden können. Diese Frage stellt sich sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtfertigungsebene. Der klare Wortlaut des Abs. 1 zeigt, dass die Berücksichtigung anderer als wettbewerblicher Erwägungen im Tatbestand nicht zulässig ist. Dagegen ist dies auf der Rechtfertigungsebene möglich, allerdings nicht losgelöst von den Freistellungsvoraus-setzungen des Abs. 3. Doch hat die VO 1/2003 die Möglichkeit einer gemeinwohlfreundlichen Auslegung der Freistellungsmerkmale in Frage gestellt, da seit deren Inkrafttreten die Behör-den und die Gerichte der Mitgliedstaaten diese unmittelbar, d.h. ohne vorherige Entscheidung der Kommission, anwenden. Daher erzwingt das System der Legalausnahme ein streng wett-bewerbliches Verständnis der Freistellung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Rechts-missbrauch zu vermeiden. Mithin kann die Wettbewerbspolitik nicht mehr als Mittel zur Verfolgung anderer Gemeinschaftsziele benutzt werden. Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Kartellverbot, Allgemeininteressen | en |
dc.description.other | zugl. Master Thesis, 2010, Institute for European Integration am Europa-Kolleg Hamburg | en |
dc.language.iso | ger | en |
dc.publisher | Europa-Kolleg, Institute for European Integration |cHamburg | en |
dc.relation.ispartofseries | Study paper / Europa-Kolleg, Institute for European Integration |x2/10 | en |
dc.subject.jel | K21 | en |
dc.subject.ddc | 330 | en |
dc.subject.keyword | Wettbewerbsrecht | en |
dc.subject.keyword | Kartellverbot | en |
dc.subject.keyword | Allgemeininteressen | en |
dc.subject.keyword | rule of reason | en |
dc.subject.keyword | nichtwettbewerbliche Ziele | en |
dc.subject.keyword | Querschnittsklauseln | en |
dc.subject.stw | Wettbewerbsrecht | en |
dc.subject.stw | Kartell | en |
dc.title | Die Einbeziehung außerwettbewerblicher Erwägungen in Artikel 81 EGV | - |
dc.type | Working Paper | en |
dc.identifier.ppn | 625992180 | en |
dc.rights | http://www.econstor.eu/dspace/Nutzungsbedingungen | en |
dc.identifier.repec | RePEc:zbw:esprep:41425 | en |
Datei(en):
Publikationen in EconStor sind urheberrechtlich geschützt.