Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/176601 
Authors: 
Year of Publication: 
2018
Citation: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Volume:] 3/2018 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2018 [Pages:] F9-F11
Publisher: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Abstract: 
§ 12d ZollVG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des ZollVG vom 10.3.2017 eingefügt. Die Norm regelt die sog. Eilzuständigkeit der Zollbeamten in den Vollzugsbereichen für polizeiliche Sofortmaßnahmen in den Bundesländern, in welchen die Polizeigesetze, Sicherheitsgesetze und Gefahrenabwehrgesetze der Länder diese Eilzuständigkeit vorsehen. Die Eilzuständigkeit darf für die Aufgaben der Polizei von den Zollbeamten der Vollzugsbereiche wahrgenommen werden, bis die zuständigen Polizeibediensteten eingetroffen sind. Im Dezember 2017 hatten sieben Landespolizeigesetze die Eilzuständigkeit vorgesehen, zwei weitere haben angekündigt, die Eilzuständigkeit einzuführen. Neben der Eilzuständigkeit in den Länderpolizeigesetzen (und ggf. Sicherheitsgesetzen, Gefahrenabwehrgesetzen, etc.) besteht grundsätzlich die bundesweite Eilzuständigkeit für die Aufgaben der BPol nach § 64 Abs. 1, 3 BPolG3, die jedoch nur für die Aufgaben der BPol gilt (Grenzschutz, Bahnpolizei, Luftverkehrssicherheit, etc.).
Subjects: 
Zollrecht
Zollverwaltung
Polizeirecht
Ordnungsrecht
JEL: 
K34
Document Type: 
Article
Document Version: 
Published Version
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