Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/96406 
Year of Publication: 
2013
Series/Report no.: 
Otto-Wolff-Discussion Paper No. 02/2013
Publisher: 
Otto-Wolff-Institut für Wirtschaftsordnung (owiwo), Köln
Abstract: 
In einer Grundsatzentscheidung hat der Europäische Gerichtshof am 1. März 2011 (AZ: C-236/09) festgelegt, dass Versicherungen ab dem 21.12.2012 nur noch Unisextarife anbieten dürfen. Das Urteil nimmt hierbei Bezug auf die Gleichstellungsrichtlinie 2004/113/EG zur Gleichstellung von Mann und Frau beim Zugang zu Gütern und Dienstleistung. Das Urteil des EuGH ist juristisch umstritten (Gerken und Sohn, 2011), da die Definition von Diskrimi-nierung fragwürdig erscheint. So wurde in der bisherigen Rechtsprechung Diskriminierung als Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte angesehen. Auf die Versicherungswirtschaft bezogen war daher eine Differenzierung der Prämien dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prämienunterschiede auf versicherungsmathematischen Unterschieden beruhten, etwa un-terschiedliche Lebensdauer zwischen Mann und Frau, und die Versicherer dies auch nach-weisen konnten (Busch und Pimpertz, 2012, S. 40). Das Urteil weicht von dieser ursprüngli-chen Position ab und erfordert nun die Gleichbehandlung auch offensichtlicher statistischer Unterschiede.
Document Type: 
Working Paper

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