Zusammenfassung:
Für von der deutschen Umsatzsteuer befreite Finanzdienstleistungen ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Da die meisten Finanzdienstleistungsunternehmen auch zum Vorsteuerabzug berechtigte Umsätze tätigen, sind die Eingangsumsätze dieser Unternehmen in einem zum Vorsteuerabzug zugelassenen und einen nicht abzugsberechtigten Teil aufzuspalten. Der Beitrag kritisiert die bisher von der deutschen Finanzverwaltung in der steuerlichen Betriebsprüfungspraxis angewandte Aufteilungsmethode, diskutiert den alternativen Ansatz einer Aufteilung nach der sogenannten Margenmethode und geht auf die jüngste politische Initiative zur Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Finanzdienstleistungen auf Ebene der europäischen Union ein.