Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/68241 
Erscheinungsjahr: 
2012
Schriftenreihe/Nr.: 
Arbeitspapiere der Nordakademie No. 2012-10
Verlag: 
Nordakademie - Hochschule der Wirtschaft, Elmshorn
Zusammenfassung: 
[Fazit] Die Finanztransaktionssteuer ist klar abzulehnen. Sowohl auf Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene wären zunächst die Haushalte zu konsolidieren und auf ein normales wirtschaftliches Risiko zurückzuführen. Häufig wird übersehen, dass sich die Finanzkrisen ablösen, was bedeutet, dass die nächste Finanzkrise unmittelbar bevorsteht. Wann diese eintreten wird, ist derzeit nicht vorhersehbar; dass sie kommen wird, ist vorhersehbar. Dies lässt sich nur durch starke saubere Haushalte und eine korrekte Ausgabepolitik halbwegs eindämmen und abfedern. Verhindern kann man den Lauf der Märkte nicht. Wird die Transaktionssteuer eingeführt, wäre ein zusätzlicher Ausgleich für Privatunternehmer bzw. Unternehmen vorzunehmen. Dieser Ausgleich könnte darin zu sehen sein, dass die Unternehmenssteuer recht stark vereinfacht wird. Anzusetzen wäre beispielsweise in der Organschaft, was im Rahmen der Vereinfachung des Gewinnabführungsvertrages zurzeit bereits diskutiert wird. Damit wäre auch die Konzernbesteuerung in Deutschland einfacher und würde sich den nationalen und internationalen Gegebenheiten anpassen. Betriebswirtschaftliche Fehlanreize würden dadurch ebenfalls minimiert werden. Die von der Legislative beschlossene Erhöhung des Verlustvortrages, also die Erhöhung auf 1 Million €, ist zu begrüßen, reicht jedoch nicht weit genug. Gleichwohl der Verlustrücktrag verfassungsrechtlich als schwierig einzustufen ist, da er gegen die Abschnittsbesteuerung verstößt, wäre es für die mittelständischen Unternehmen sinnvoll, die Wahl zwischen Verlustrücktrag und Verlustvortrag dem jeweiligen Unternehmen offen zu lassen. Die hybride Kapitalbeschaffung im Rahmen der Kapitaleinkünfte muss vereinfacht werden. Die Abzugsfähigkeit im Rahmen des Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) ist abzuschaffen. Zum einen ist unklar, wie der Betrag im laufenden Gesetzgebungsverfahren in Höhe von 801 € zustande gekommen ist. Zum anderen ist außerhalb dieser legislativen Willkür eine erhebliche Bürokratisierung eingetreten, die mit Wegfall dieses Pauschbetrages vereinfacht werden könnte. Die Wertpapierleihe (Verlagerung steuerpflichtiger Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften auf andere Steuerpflichtige mit steuerfreier Vereinnahmung) ist nicht wie vorgesehen auf Personengesellschaften auszuweiten, sondern im Gegenteil abzuschaffen. Dies führt zur Entbürokratisierung und zur Vereinfachung des Steuerrechts.
Dokumentart: 
Working Paper

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