Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/66358 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2010
Quellenangabe: 
[Journal:] Wirtschaftsdienst [ISSN:] 1613-978X [Volume:] 90 [Issue:] 4 [Publisher:] Springer [Place:] Heidelberg [Year:] 2010 [Pages:] 269-271
Verlag: 
Springer, Heidelberg
Zusammenfassung: 
Die Mitte 2009 verabschiedete Grundgesetzänderung zur Schuldenbremse geht in ihrem Sprachgebrauch von einer kameralistischen Haushaltsführung der Länder aus. Mittlerweile gestalten aber viele Länder ihre Haushalte nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung. Dies bringt Probleme mit sich, die doppisch bilanzierende Länder zwingt, gewissermaßen eine kameralistische Nebenrechnung aufzumachen. Auch wenn der Ergebnisausgleich in der kaufmännischen Buchführung nachhaltiger sein kann, ist nach dem Verfassungsrecht immer davon auszugehen, dass die kameralistische Schuldenbremse gilt.
Persistent Identifier der Erstveröffentlichung: 
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
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