Abstract:
Die sogenannte No-Bail-Out-Klausel des Art. 125 AEUV verbietet einen Einstand der Union oder der Mitgliedstaaten für die Schulden oder Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaates. Auf Druck der deutschen Verhandlungsführer wurde die Nichtbeistands-Klausel mit dem Vertrag von Maastricht EG-vertraglich festgeschrieben. Aufgrund unterschiedlicher nationaler Entwicklungsstände und einem fortwährenden Verstoß gegen die Defizitkriterien des Stabilitäts- und Wachstumspakts verschärfte sich die Verschuldungslage einiger Mitgliedstaaten indes so, dass sich die politischen Entscheidungsträger auf eine Durchbrechung dieser Klausel geeinigt haben.