Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/48077 
Authors: 
Year of Publication: 
2000
Citation: 
[Publisher:] Institut für Weltwirtschaft (IfW) [Place:] Kiel [Year:] 2000
Series/Report no.: 
Kieler Diskussionsbeiträge No. 363
Publisher: 
Institut für Weltwirtschaft (IfW), Kiel
Abstract: 
Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhöhte sich in Deutschland zwischen 1990 und 1998 insgesamt von knapp 19 GWh auf gut 25 GWh, also um etwa ein Drittel. Gleichzeitig stieg das Subventionsäquivalent der nach dem Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) Vergütungspflichtigen Stromeinspeisungen von 55 Mill. DM im Jahr 1991 auf etwa 500 Mill. DM im Jahr 1998; dies entsprach einem Beihilfeäquivalent von 0,11 Pf/kWh der an die Letztverbraucher gelieferten Strommenge. Durch das 1991 in Kraft getretene StrEG wurde den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien außerhalb des EVU-Sektors eine Mindestvergütung für den Stromabsatz an die EVU gezahlt, allerdings nur für einen begrenzten Kreis von Umwandlungstechnologien und nur bis zu Leistungshöchstgrenzen der einzelnen Anlagen. Nicht so sehr die Höhe, sondern die regionale Verteilung der durch das StrEG induzierten Sonderlasten stieß auf den zunehmenden Widerstand der EVU: Die Zunahme der Vergütungspflichtigen Strommenge konzentrierte sich fast ausschließlich auf die Stromerzeugung aus Windenergie; dieses Aufkommen war regional stark auf die aufnehmenden EVU in den Küstenregionen Norddeutschlands konzentriert. Um hierdurch bewirkten Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, wurde die Abnahmepflicht von Vergütungspflichtigen Stromeinspeisungen ab 1998 „gedeckelt"; Neuanlagen konnten so aus der Förderpflicht herausfallen. Das StrEG koppelte außerdem die Mindestvergütungen an die Entwicklung des Strompreises für Endabnehmer; diese haben sich nach der Deregulierung der Elektrizitätswirtschaft ab April 1998 deutlich vermindert mit der Folge, dass sich auch die Mindestvergütungen nach dem StrEG bei Fortbestehen dieses Gesetzes deutlich vermindert hätten. Diesen Nachteilen versuchte der Gesetzgeber in der am 1. April 2000 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) zumindest in der Tendenz entgegenzuwirken. Dem Aspekt der regionalen Sonderlasten wurde durch einen bundesweiten Belastungsausgleich unter den abnahmepflichtigen Netzbetreibern Rechnung getragen. Zwar wurden die meisten Vergütungssätze zum Teil sehr deutlich angehoben, dafür aber die Vergütungssätze für Photovoltaikstrom und Windkraftstrom zeitlich degressiv gestaffelt. Eine Differenzierung der Vergütungssätze nach dem Standort der Anlagen ist für Windkraft eingeführt worden. Diese Neuregelungen im Vergleich zum StrEG haben die bisherige Kritik an den preisorientierten Förderungssystemen aber keineswegs verstummen lassen. Ein alternatives Förderungssystem zu den in Deutschland eingeführten preisorientierten Förderungsinstrumenten sind die Steuerungssysteme durch Mindestquoten an regenerativer Stromerzeugung. Hier ist eine breite Palette von Ausgestaltungsmodalitäten denkbar und auch in einzelnen europäischen Staaten bereits eingeführt worden. Bei Ausschreibungsmodellen mit Mengenkontingentierung, wie derzeit in Großbritannien praktiziert, kann das angestrebte Mengenziel ziemlich genau angesteuert werden; eine Förderung einzelner Technologien kann durch die Bildung von Unterquoten einbezogen werden. Dieses System garantiert in hohem Maße einen kosteneffizienten Einsatz der aufgewendeten Fördermittel, vermindert aber möglicherweise das Potential der technischen Fortentwicklung von Umwandlungstechnologien. Bei Quotensystemen mit einem Zertifikathandel wird der Handel mit den physischen Strommengen vom eigentlichen Zertifikathandel als Erfüllungsmechanismus der Quotenverpflichtung getrennt. Derartige Quotensysteme werden in Deutschland derzeit zur Förderung der Kraft-Wärme-Koppelung erwogen. Sie werden nach einer Übergangszeit wahrscheinlich auch bei der Förderung erneuerbarer Energie unumgänglich, wenn die Erfordernisse eines gemeinsamen Binnenmarktes für Energie eine einheitliche Regelung in allen Mitgliedsländern erzwingen.
ISBN: 
3894562110
Document Type: 
Working Paper
Document Version: 
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