Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: http://hdl.handle.net/10419/47703
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2007
Schriftenreihe/Nr.: 
HWWI Policy Paper No. 1-7
Verlag: 
Hamburgisches WeltWirtschaftsInstitut (HWWI), Hamburg
Zusammenfassung: 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 7. November 2006 die Diskussion um die Erbschaftssteuer in Deutschland neu belebt. Es hat festgestellt: Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Verblüffenderweise wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor allem als Einladung verstanden, neu darüber nachzudenken, welchen Anteil die Gesellschaft im Erbschaftsfall für sich reklamieren sollte ... (um) für mehr Steuergerechtigkeit in Deutschland zu sorgen ..., (denn) nirgendwo wird gegen diesen Grundsatz eklatanter verstoßen als durch das Erbschaftsrecht, so beispielsweise Der Spiegel (Nr. 6 vom 5.2.2007, S. 22). So sieht es auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (2007, S. 33-34): Der Besteuerungsgrad der Erbschaftssteuer muss höher werden. ... Im Ergebnis muss die stärkere steuerliche Einbindung reicher Erben ein deutlich höheres Erbschaftsteueraufkommen erbringen. Das zukünftige jährliche Aufkommen sollte eine Größenordnung von ca. 10 Mrd. Euro erreichen (gegenüber rund 4 Milliarden Euro heute).
Dokumentart: 
Research Report

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