Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/333213 
Authors: 
Year of Publication: 
2025
Citation: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 11 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2025 [Pages:] F88-F91
Publisher: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Abstract: 
Mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2023 Nr. L 130/52) (CBAM-VO) wurde das CO2-Grenzausgleichssystem für die EU mit Wirkung vom 1.10.2023 formell eingeführt. Dabei handelt es sich um ein Zertifikatsystem zur Verteuerung der Einfuhr bestimmter klimafeindlicher Produkte aus Drittländern: es handelt sich konkret um Eisen und Stahl, Zement, Strom, Düngemittel, Aluminium sowie Wasserstoff, einige vor- und nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl-) Produkte – in reiner oder verarbeiteter Form. Für die Einfuhr derartiger Waren soll das europäische Emissions-Handel-System (EHS) in analoger Weise angewendet werden und man schafft daher ein inhaltlich vergleichbares Regelwerk: Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist innerhalb der EU mit der CBAM-VO und der Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems in Kraft gesetzt worden. In einem Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 findet die CBAM-VO zunächst mit beschränkten Verpflichtungen für die CBAM-Anmelder betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 01.01.2026 vollständig anzuwenden ist – ab diesem späteren Zeitpunkt wirkt auch die Zollverwaltung mit. Vorweg bereits die Klarstellung: Diese neue VuB-Norm wird nur bei Zollanmeldungen zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angewendet. Dieser Beitrag stellt den CBAM und seine konkrete Anwendung für die Zollverwaltung vor.
Subjects: 
CBAM
CO2-Grenzausgleichssystem
Verbote und Beschränkungen
JEL: 
K33
K34
Document Type: 
Article
Document Version: 
Published Version
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