Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/28962 
Year of Publication: 
2009
Series/Report no.: 
ZEW Discussion Papers No. 09-075
Publisher: 
Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), Mannheim
Abstract: 
Bei Verstößen gegen geltendes Wettbewerbsrecht entstehen typischerweise Schäden durch überhöhte Preise und entgangenen Gewinn bei nachgelagerten Wirtschaftsstufen. Hierfür besteht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch. Auf europäischer Ebene wird derzeit ein Rechtsrahmen diskutiert, mit dem eine einheitliche Behandlung in den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden soll. Die Möglichkeit der privaten Durchsetzung des Kartellrechts hat zwei Effekte: Anreize ein Kartell einzugehen und Anreize innerhalb eines bestehenden Kartells. Betroffene Unternehmen haben einen stärkeren Anreiz ein Kartell aufzudecken, dem sie ausgesetzt sind. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass sich Kartelle bilden. Bei bestehenden Kartellen kann die Anwendung der Kronzeugenregelung weniger attraktiv werden, wenn ein Unternehmen zwar ein Bußgeld vermeidet, sich aber Schadensersatzansprüchen aussetzt. Daher ist dies in der Ausgestaltung der Haftungsregelung gegen den Kronzeugen zu berücksichtigen.
Subjects: 
Private Kartellrechtsdurchsetzung
Kartelle
Kronzeugenregelung
JEL: 
K21
K42
L44
Document Type: 
Working Paper

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