Abstract:
Die Bewilligungsarten waren im Gemeinschaftszollrecht einfach und verständlich in Deutschland geregelt: da gab es den Zugelassenen Ausführer (ZA), den Zugelassenen Empfänger (ZE), den Zugelassenen Versender (ZV), die Passive Veredelung (PV), uvm. Es handelte sich um mitgliedstaatlich geregelte und ausgestalte Abkürzungen. Das Zollrecht hat sich mit dem Unionszollrecht seit 1.5.2016 dramatisch geändert - 22 Bewilligungs-/ und Zulassungsarten wurden mit dreistelligen, englischsprachigen Abkürzungen europarechtlich verbindlich und einheitlich eingeführt, die zunächst schwer verständlich sind. Dieser Beitrag stellt alle Bewilligungsarten und Zulassungen vor und erläutert, ob diese elektronisch über das neue IT-Verfahren EU-Zollentscheidungen (EU-Trader Portal) oder schriftlich beantragt werden müssen und stellt abschließend die Lage in den anderen 27 EU-Mitgliedstaaten (und dem UK) dar. Er eignet sich insbesondere für Einsteiger und Umsteiger, die sich mit den Bewilligungen/Zulassungen nach dem UZK beschäftigen (müssen).