Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/247275 
Authors: 
Year of Publication: 
2017
Citation: 
[Journal:] Recht der Jugend und des Bildungswesens [ISSN:] 0034-1312 [Volume:] 65 [Issue:] 2 [Publisher:] Nomos [Place:] Baden-Baden [Year:] 2017 [Pages:] 153-172
Publisher: 
Nomos, Baden-Baden
Abstract: 
Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention [BRK]) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gewährleistung eines „integrativen“ beziehungsweise „inklusiven“ Bildungssystems „auf allen Ebenen“. Die Umsetzung dieses Rechts unterliegt dem Monitoring der UN. Hierfür verlangt die BRK in ihrem Art. 31 erstmals ausdrücklich die Sammlung geeigneter Informationen und Daten durch die Mitgliedstaaten. Damit nimmt die Konvention Bezug auf Vorgaben zur menschenrechtsgestützten Indikatorenbildung. Vor dem Hintergrund der (völker-)rechtlichen Verpflichtungen aus der BRK (1.) wird im Folgenden dargestellt, welche Anforderungen sich für eine menschenrechtsgestützte Implementationsforschung zu Art. 24 BRK ergeben (2.). Bezogen auf die Einzelgewährleistungen aus Art. 24 Abs. 1 bis 3 BRK werden dann Konkretisierungen vorgenommen, an die eine Indikatorenbildung anknüpfen kann (3.).
Published Version’s DOI: 
Document Type: 
Article
Document Version: 
Accepted Manuscript (Postprint)

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