Abstract:
Deutsche Rechtsförderung mit den Mitteln von Entwicklungszusammenarbeit (EZ) findet nicht nur über Projekte und Programme in Partnerländern statt. Immer wieder gab und gibt es Bezüge entwicklungspolitischer Rechtsförderung zum Weltwirtschaftsrecht und vor allem zum deutschen Außenwirtschaftsförderungsrecht. Als rohstoffarmes und exportorientiertes Land zielt Deutschland auf freien Zugang zu Rohstoffen, offene Grenzen für freien Handel mit Gütern und Dienstleistungen und einen starken Eigentumsschutz für ausländische Direktinvestitionen (ADI). Produziert und konsumiert wird heute in globalen Wertschöpfungsnetzwerken. Die Art und Weise, wie Land und Nahrung organisiert werden, ist der Kern jedes Gemeinwesens. An der kleinbäuerlichen Landwirtschaft hängen heute weltweit noch um die 2,2 Milliarden Menschen, zumeist arme Menschen und damit vorrangige Zielgruppe einer armutsorientierten EZ. Die Förderung eines Rechts für globale Wertschöpfungsketten, und damit auch für globale Ketten industrieller Landwirtschaft, birgt Gefahren für die kleinbäuerliche Landwirtschaft im globalen Süden. Recht ist ein guter Indikator dafür, welche politischen Positionen unterschiedlicher Akteure sich durchsetzen konnten und zu Regeln eines verbindlichen Ordnungsrahmens wurden. Ebenso bietet die weite Sicht auf Rechtsförderung, die insbesondere die Bezüge zum Außenwirtschaftsrecht mit in den Blick nimmt, eine interessante Perspektive auf die Frage, ob EZ ihrem Auftrag zur Armutsüberwindung gerecht wird. Mit Fokus auf deutsche Rechtsförderung wird am Beispiel der hochgradig entwicklungsrelevanten Förderung von Landwirtschaft und des Rechtsumbaus für industrielle bzw. "corporate" Landwirtschaft in afrikanischen Ländern gezeigt, wie deutsche EZ sich derzeitig eher außenwirtschaftspolitischen Zielen unterordnet, statt umgekehrt.