Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/242808 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2021
Schriftenreihe/Nr.: 
Analysen und Stellungnahmen No. 5/2021
Verlag: 
Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (DIE), Bonn
Zusammenfassung: 
Am 14. Juli 2021 hat die EU-Kommission den CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) als Teil ihres klimapolitischen Fit-for-55-Pakets vorgestellt. Die EU-Kommission hatte dieses handelspolitische Instrument 2019 im Rahmen des Green Deals angekündigt, um ambitioniertere klimapolitische Ziele umsetzen zu können, ohne dass energieintensive Sektoren ihre Emissionen ins Ausland verlagern (Carbon Leakage). Die CBAM-Vorlage sieht vor, Einfuhren in bestimmten energieintensiven EU-Sektoren mit einer zum CO2-Gehalt proportionalen Abgabe zu belasten: Der CBAM-Entwurf erweitert das bestehende EU-Emissionshandelssystem dahingehend, dass Importeure für im Ausland erworbene Güter aus besonders energieintensiven Sektoren (Stahl, Zement, Strom, Dünger und Aluminium) zum Kauf von CO2-Zertifikaten auf Basis von Emissionsdaten aus dem Ausland verpflichtet werden. Der CBAM soll vor allem eine ambitionierte Klimapolitik der EU befördern. Doch die aktuelle EU-Vorlage erweckt den Eindruck, dass es in erster Linie um die Verbesserung der heimischen Wettbewerbsfähigkeit geht - auf Kosten klimapolitischer Effektivität und auch auf Kosten einer entwicklungspolitischen Perspektive. Die Gesetzesvorlage muss nun im Detail durch die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament ausbuchstabiert werden. Dabei müssen neben der klimapolitischen Effektivität und der Vereinbarkeit mit WTO-Recht die Auswirkungen auf die europäischen Handelspartner und insbesondere auch die armen Entwicklungsländer berücksichtigt werden. Für viele Entwicklungsländer sind infolge des CBAM zusätzliche Exportkosten zu erwarten. Die EU sollte die damit verbundenen Nachteile für Entwicklungsländer sorgfältig bewerten und auf eine entwicklungsfreundliche Ausgestaltung des CBAM hinwirken. Der CBAM sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren der EU entsprechend nachgebessert werden. Die EU muss sicherstellen, dass arme Länder nicht negativ vom CO2-Grenzausgleich belastet werden. Least developed Countries (LDCs) sollten vom CBAM ausgenommen bleiben. Die EU sollte die vom CBAM betroffenen Entwicklungsländer gezielt unterstützen, z. B. durch Kapazitätsaufbau in Bezug auf die Umsetzung des CBAM und Möglichkeiten der CO2-Minderung in den betroffenen Sektoren. Die EU sollte Partnerländer mit niedrigen und mittleren Einkommen bei der Dekarbonisierung ihrer Fertigungsindustrien unterstützen. Die EU sollte die Einnahmen des CO2-Grenzausgleichs im Sinne eines revenue recyclings überwiegend für klimapolitische Zwecke im Ausland verausgaben. Bei der Weiterentwicklung des CBAM sollten die betroffenen Länder durch Konsultationen und diplomatischen Austausch zukünftig stärker eingebunden werden.
Persistent Identifier der Erstveröffentlichung: 
Creative-Commons-Lizenz: 
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Dokumentart: 
Research Report

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