Abstract:
In diesem Beitrag wird gezeigt, daß der Einwand, Straftäter würden in der ökonomischen konsequentialistischen Straftheorie in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise instrumentalisiert, nicht zutrifft. Entgegen Kant wird argumentiert, daß vernunftbegabte Wesen wie etwa der homo oeconomicus Bestrafung zum Zwecke der Spezial- wie der Generalprävention wollen können. Die Zustimmung auch zur eigenen Instrumentalisierung entspricht dem freien Willen und ist Ausdruck der Vernunft. Homo oeconomicus ist die Inkarnation der reinen ökonomischen Vernunft.