Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/23129 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2002
Schriftenreihe/Nr.: 
CSLE Discussion Paper No. 2002-15
Verlag: 
Universität des Saarlandes, Center for the Study of Law and Economics (CSLE), Saarbrücken
Zusammenfassung: 
In diesem Beitrag wird gezeigt, daß der Einwand, Straftäter würden in der ökonomischen konsequentialistischen Straftheorie in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise instrumentalisiert, nicht zutrifft. Entgegen Kant wird argumentiert, daß vernunftbegabte Wesen wie etwa der homo oeconomicus Bestrafung zum Zwecke der Spezial- wie der Generalprävention wollen können. Die Zustimmung auch zur eigenen Instrumentalisierung entspricht dem freien Willen und ist Ausdruck der Vernunft. Homo oeconomicus ist die Inkarnation der reinen ökonomischen Vernunft.
Schlagwörter: 
Kant
Vergeltungstheorie
Prävention
Menschenwürde
Instrumentalisierungsverbot
retributivism
crime prevention
justice
dignity of man
JEL: 
K10
K14
Dokumentart: 
Working Paper

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