Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/231209 
Erscheinungsjahr: 
2010
Quellenangabe: 
[Journal:] Aussenwirtschaft [ISSN:] 0004-8216 [Volume:] 65 [Issue:] 4 [Publisher:] Universität St.Gallen, Schweizerisches Institut für Aussenwirtschaft und Angewandte Wirtschaftsforschung (SIAW-HSG) [Place:] St.Gallen [Year:] 2010 [Pages:] 379-399
Verlag: 
Universität St.Gallen, Schweizerisches Institut für Aussenwirtschaft und Angewandte Wirtschaftsforschung (SIAW-HSG), St.Gallen
Zusammenfassung: 
Der vorliegende Beitrag befasst sich - beispielhaft am Fall Griechenland - mit einem "geordneten" Insolvenzverfahren für Mitgliedsländer der Europäischen Währungsunion. ZentraleAufgabe eines Insolvenzverfahrens ist es, über die Umstrukturierung der Staatsschulden des betroffenen Landes zu entscheiden. Vor dem Hintergrund der staatlichen Budgetrestriktion kann der Insolvenztatbestand anhand derjenigen Primärüberschussquote abgegrenzt werden, die notwendig ist, um den Schuldendienst aus eigener Kraft zu leisten. Übersteigt die notwendige Primärüberschussquote über einen bestimmten Zeitraum die zumutbare Primärüberschussquote, kann der Staat als insolvent gelten. Das Insolvenzverfahren kann durch den betroffenen Schuldnerstaat sowie die übrigen Mitgliedsländer beantragt werden. Zur Feststellung der Insolvenz sowie Durchführung des Verfahrens wird ein Insolvenzausschuss gebildet, dem die unmittelbar Betroffenen (der verschuldete Staat und seine Gläubiger), die übrigen Mitgliedsländer der EWU sowie eine neutrale Partei angehören.DenVorsitz im Insolvenzausschuss übernimmt die EU,welche auch Überbrückungskredite bereitstellt. Im Falle Griechenlands könnten sich die potenziellen Mitglieder des Insolvenzausschusses bereits vor der Schaffung eines rechtlich verankerten Insolvenzverfahrens im Sinne eines freiwilligenVerhaltenskodex auf Eckpunkte der Umstrukturierung einigen.
JEL: 
F34
F33
E62
Dokumentart: 
Article

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