Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/204669 
Authors: 
Year of Publication: 
2019
Citation: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 10 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2019 [Pages:] F58-F64
Publisher: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Abstract: 
Die mangelhafte Personalausstattung der deutschen Zollverwaltung ist kein Geheimnis. Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft hat mehrfach öffentlich darauf hingewiesen, dass mehr als 3 000 Planstellen in den Jahren 2018 und 2019 nicht besetzt gewesen sind. Es kommt in der Praxis der Zollverwaltung zu personellen Unterdeckungen von z. T. mehr als 30 Prozent in einzelnen Zollämtern und Sachgebieten. Das ist insbesondere in den Bereichen von großer Gefahr, in denen Straftaten verfolgt werden, namentlich bei der Generalzolldirektion (GZD) DVIII im Zollkriminalamt (ZKA) bei der Financial Intelligence Unit (FIU), bei den Zollfahndungsämtern sowie den Hauptzollämtern in den Sachgebieten E und F, in den Zollvollzugsbereichen, insbes. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und dem Sachgebiet Ahndung. Hier kann es aufgrund der dauerhaften Personalmangelsituation zur sog. "Strafvereitelung im Amt" kommen. Besonders dramatisch und öffentlich kritisiert wird die Personalmangelsituation bei der FIU. Bei der FIU war ursprünglich ein Personalansatz von 165 Arbeitskräften (AK) vorgesehen - inzwischen ist aufgrund der großen Rückstände und der einhergehenden (strafrechtlichen) Konsequenzen eine Aufplanung auf 475 AK vorgesehen; diese personelle Stärkung der FIU hat die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft wiederholt gefordert. Dieser Beitrag beleuchtet die Strafvereitelung im Amt und die sog. Überlastungsanzeige für Zollbeamte, da diese schwerpunktmäßig als sog. "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft" bei der Verfolgung von (Steuer-)Straftaten eingesetzt werden - nach der ständigen Rechtsprechung des obersten deutschen Zivil- und Strafgerichts, des Bundesgerichtshofs (BGH), kann nur diese Überlastungsanzeige den einzelnen Beamten vor dem Tatvorwurf der persönlichen Strafvereitelung im Amt schützen. Eine Aufklärung der Zollbeamten über die Folgen der Personalmangelpolitik des Dienstherren und ihre eigene Verantwortung zum Selbstschutz ist lange überfällig. Die Überlastungsanzeige wird von den Zollbeamten häufig als persönliche Leistungsschwäche verstanden. Der Beitrag versucht Aufklärung zum Erfordernis und der Verpflichtung der Abgabe der Überlastungsanzeigen zu leisten: Zum Schutz des Beamten und der Tarifbeschäftigten (sog. Entlastungsanzeige) und des Dienstherrn.
Subjects: 
Strafrecht
Beamtenrecht
Öffentlicher Dienst
JEL: 
K14
H83
Document Type: 
Article
Document Version: 
Published Version
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