Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/191026 
Year of Publication: 
2018
Series/Report no.: 
DICE Ordnungspolitische Perspektiven No. 99
Publisher: 
Heinrich Heine University Düsseldorf, Düsseldorf Institute for Competition Economics (DICE), Düsseldorf
Abstract: 
[Problemstellung] Der Entwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat am 26. September 2018 das Bundeskabinett passiert (vgl. BR-Drs. 504/18). Die erste Lesung des Gesetzes im Bundestag ist für den 13. Dezember 2018 geplant. Der Bundesrat hat zum Kabinettsentwurf am 23. November 2018 Stellung bezogen (vgl. BR-Drs. 504/18 (Beschluss)). Kern des Gesetzes ist, die Versorgung der Versicherten in weniger gut versorgten Gebieten zu verbessern, insbesondere über ergänzende Regelungen zu Terminservicestellen. Kassenärztliche Vereinigungen (KV) werden zudem verpflichtet, in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten eigene Praxen (Eigeneinrichtungen) oder mobile und telemedizinische Versorgungsalternativen anzubieten. Neben diesen Änderungsschwerpunkten enthält der Kabinettsentwurf Neuregelungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die wir drei Kategorien zuordnen: (1) Anpassungen zur Ausräumung von Rechtsunsicherheiten, (2) Anpassungen im Hinblick auf die MVZ-Gründungsvoraussetzungen sowie (3) Anpassungen bei den Nachbesetzungs- und Nachfolgeregelungen. Anpassungen zur Ausräumung von Rechtsunsicherheiten umfassen im Wesentlichen Klarstellungen bestehender Regelungen, die bisher Auslegungsunterschieden unterworfen waren. Beispielsweise zählen wir hierzu die Klarstellung im Kabinettsentwurf, dass derselbe MVZ-Träger mehrere MVZ tragen darf (§ 95 Abs. 1a Satz 3 – neu – SGB V). Für die Rechtsform der GmbH wird außerdem klargestellt, dass die selbstschuldnerische Bürgschaft und die Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB gleichwertig und optional nebeneinanderstehen (§ 95 Abs. 2 Satz 5 – neu – SGB V). Schließlich sieht der Kabinettsentwurf vor, dass Vertragsärzte in Zukunft auf die Zulassung zugunsten der Anstellung in einem anderen Planungsbereich gelegenen MVZ verzichten können, auch wenn sie ausschließlich in der Zweigpraxis des MVZ in ihrem bisherigen Planungsbereich tätig sind (§ 103 Abs. 4a – neu – SGB V). Sämtliche Klarstellungen dienen der Rechtssicherheit und sind aus ökonomischer Sicht unkritisch. Lediglich im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Bürgschaftsleistungen bei MVZ-GmbHs, die im Hinblick auf die Bürgschaftsproblematik bei kommunalen MVZ-Gründungen geschrieben wurden, regt der Bundesrat in seiner Stellungnahme – einer Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) folgend – zutreffend an, zusätzlich auch bei eingetragenen MVZ-Genossenschaften Bürgschaften der Eigentümer von Genossenschaftsanteilen zu verlangen, um die unterschiedlichen Rechtsformen im Wettbewerb gleich zu behandeln und Insolvenzrisiken von der GKV-Versichertengemeinschaft zu nehmen (vgl. BR-Drs. 504/18 (Beschluss), S. 21 f.). Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung lenken wir unser Augenmerk auf die im Kabinettsentwurf verfassten Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Gründungsvoraussetzungen für MVZ und bei den Nachbesetzungs- und Nachfolgeregelungen. Wir beleuchten die Argumente in der Diskussion und die im Raum stehenden alternativen Vorschläge aus einer dezidiert wettbewerbsökonomischen Perspektive: Insbesondere den kassenärztlichen Verbänden geht der Gesetzentwurf nicht weit genug, auch unter dem Eindruck, dass in der ambulanten Versorgung investorgesteuerte Träger an Einfluss gewinnen und Konzentrationstendenzen befürchtet werden.
ISBN: 
978-3-86304-699-6
Document Type: 
Working Paper

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