Abstract:
Nach § 264 (2) HGB hat der Jahresabschluß von Unternehmen auch ein Bild der Finanzlage zu vermitteln. Ein eigenständiges Rechenwerk wie zur Vermögens- und Ertragslage hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Eine Rechnungslegung zur Finanzlage wird heute schon in den USA und Großbritannien praktiziert. In der EG wird mittelfristig eine Regelung erwartet, die den Mitgliedstaaten eine Rechnungslegung zur Finanzlage zwingend vorschreibt. Vor diesem Hintergrund ist das Statement No. 95 des FASB ein wichtiges Dokument, zu dessen Inhalt im folgenden Stellung genommen wird.