Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/183470 
Authors: 
Year of Publication: 
2018
Citation: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 10/2018 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2018 [Pages:] F63-F64
Publisher: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Abstract: 
§ 32 ZollVG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des ZollVG vom 10.3.2017 umfangreich geändert. § 32 ZollVG ist überschrieben mit „Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten; Zollzuschlag“. Die Vorschrift des § 32 ZollVG typisiert bestimmte Bagatellverfehlungen, für die im Strafverfahren eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip und im Bußgeldverfahren eine Ausnutzung des Opportunitätsprinzips zugunsten des Täters geringfügiger Verfehlungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr gelten soll.3 Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip gem. § 152 Abs. 2 StPO, das über § 385 AO grundsätzlich auch im Steuerstrafverfahren Anwendung findet, sind die Zollbehörden nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten gegen jede abgabenrechtliche Verfehlung vorzugehen und sie ggf. strafrechtlich zu verfolgen. Die Möglichkeit der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO bzw. § 398 AO stellt insofern keine wirkliche Erleichterung dar, da erst nach Einleitung des Verfahrens das dann zuständige HZA, welches gem. § 399 AO bei Steuerstraftaten die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaften wahrnimmt, zur Einstellung befugt ist. Hier trifft § 32 ZollVG für die regelmäßig mit geringem Unrechtsgehalt einhergehenden Verstöße eine praktische und rechtsstaatlich akzeptable Lösung. Der Wortlaut stellt klar, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für eine Ermessensentscheidung der Behörde kein Raum bleibt. Insofern errichtet das sog. Schmuggelprivileg ein echtes Verfahrenshindernis der förmlichen Weiterverfolgung von Steuerstraften und Steuerordnungswidrigkeiten. Die Bedeutung des § 32 ZollVG war bislang nicht zu unterschätzen, da ein großer Anwendungsbereich dieser Vorschrift die Einfuhr abgabenpflichtiger Waren im Reiseverkehr über Flughäfen durch Reisende gewesen ist, die den sog. „grünen Kanal“ für konkludente Zollanmeldungen genutzt haben. Ziel dieser Vorschrift war insofern, immer „massenhaft vorkommende Fälle der Kleinkriminalität aus dem Bereich des Strafrechts herauszunehmen“. Der Kleinschmuggel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten nach oder über Deutschland wurde bislang von § 32 ZollVG a. F. nicht erfasst. Gleiches gilt für Zuwiderhandlungen im Postverkehr, welcher durch den Versandhandel immer mehr zunimmt. Mit der Neufassung des § 32 ZollVG durch das Gesetz zur Änderung des ZollVG wird § 32 ZollVG mit Wirkung vom 16.3.2017 deutlich verändert: Die Wertgrenze für verkürzte Abgaben zur Anwendung des Zollzuschlags erhöht sich auf 250 € und die Einschränkung auf den Reiseverkehr entfällt. Insofern können seit 16.3.2017 deutlich mehr Bagatellfälle mit dem Zollzuschlag abgegolten werden und die Strafsachenstellen werden von mehr Massefällen entlastet als bisher. Dieser Beitrag stellt die Neuregelung vor, bringt Anwendungsbeispiele, zeigt Probleme auf und bewertet die Neuregelung.
Subjects: 
Zollrecht
Strafrecht
Sanktion
Ordnungswidrigkeit
Zollverwaltungsgesetz
Verbrauchsteuern
JEL: 
K34
Additional Information: 
Teil 2: http://hdl.handle.net/10419/189821
Document Type: 
Article
Document Version: 
Published Version
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