Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/180909 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2017
Quellenangabe: 
[Journal:] Außenwirtschaftliche Praxis: Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis (AW-Prax) [ISSN:] 0947-3017 [Publisher:] Bundesanzeiger Verlag [Place:] Köln [Year:] 2017 [Pages:] 197-205
Verlag: 
Bundesanzeiger Verlag, Köln
Zusammenfassung: 
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geschaffen. Neun Jahre sind vergangen, nach denen es nun erneut gilt, eine Zwischenbilanz zu ziehen - wurden die Erwartungen und Antragszahlen erreicht, was gibt es an Neuerungen und welche Tendenzen sind erkennbar? Neue rechtliche Rahmenbedingungen gelten ab 1.5.2016 mit dem Unionszollkodex (UZK) welcher auch große Einflüsse auf die Nachfrage für den AEO haben dürfte. Geltende Bewilligungen müssen bis Ende April 2019 angepasst werden. Erneut werden auch die Zahlen für Norwegen und die Schweiz dargestellt, obwohl die AEO-Zahlen in beiden Ländern bescheiden sind, wenngleich die Zahlen in der Schweiz leicht ansteigen. Die AEO-Zertifikate in einigen Mitgliedstaaten stagnieren, in anderen dagegen steigt die Zahl weiter. Die Entwicklungen in dieser Spätphase der AEO-Zertifizierung sind dynamisch und teilweise überraschend. Aber ist es wirklich die Spätphase? Oder steht uns wegen des UZK eine neue Antragswelle bevor?! Eine Analyse der Erteilungsraten für 2016 deutet in manchen Mitgliedstaaten auf eine neue Erteilungswelle hin: Dazu gehören Deutschland, Österreich und - man halte sich fest - Großbritannien (im Hinblick auf den bevorstehenden Brexit ein deutliches Bekenntnis der britischen Wirtschaft für den Außenhandel und die Sicherheit der Lieferkette)! Ein Ausblick auf den 2019 bevorstehenden Brexit und die Auswirkungen auf den AEO wird gegeben. Dieser Beitrag stellt die persönliche Auffassung des Autors dar.
Schlagwörter: 
Zollrecht, Europarecht, Europäische Union,
JEL: 
K33
K34
Sonstige Angaben: 
Zweitveröffentlichung und Archivierung der unkorrigierten Fahnen nach § 38 UrhG, mehr als 1 Jahr nach Veröffentlichung; die zunächst in einem Heft geplante Veröffentlichung wurde später in zwei Teilen, in zwei getrennten Heften veröffentlicht.
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
Accepted Manuscript (Postprint)
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