Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/176892 
Erscheinungsjahr: 
2016
Quellenangabe: 
[Journal:] NVwZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [ISSN:] 0721-880X [Volume:] 35 [Issue:] 22 [Publisher:] Beck [Place:] München [Year:] 2016 [Pages:] 1591-1598
Verlag: 
Beck, München
Zusammenfassung: 
Die Privatschulfreiheit ist in Deutschland in Art. 7 IV GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Allerdings dürfen private Schulen als Ersatz für staatliche Schulen nach Art. nach Art. 7 IV 3 GG nur genehmigt werden, wenn „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“. Diese Genehmigungsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG strikt und muss fortlaufend eingehalten werden. In der Gesetzgebung der Länder und der behördlichen Genehmigungs- und Aufsichtspraxis wird den Vorgaben des Sonderungsverbots jedoch weitgehend nicht entsprochen. So kommt es zu einer sozialen Segregation der Schüler an den Privatschulen, die das Verfassungsgebot aushöhlt.
Schlagwörter: 
Rechtsprechung
Verfassungsmäßigkeit
Privatschule
Gesetzgebung
Grundgesetz
Bundesland
Bundesrepublik Deutschland
öffentliche Verwaltung
soziale Ungleichheit
Selektion
Sonstige Angaben: 
Akzeptierte Manuskriptfassung (postprint) / Accepted version (postprint)
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
Accepted Manuscript (Postprint)

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