Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/173132 
Erscheinungsjahr: 
2017
Schriftenreihe/Nr.: 
DSi kompakt No. 28
Verlag: 
DSi - Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler, Berlin
Zusammenfassung: 
Ganz oben auf der finanzpolitischen Agenda der neuen Bundesregierung muss die Abschaffung des Solidaritätszuschlags stehen. Im Jahre 2019, also mitten in der neuen Legislaturperiode, laufen der Solidarpakt und damit die Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer aus. Spätestens dann muss auch der Solidaritätszuschlag fallen. Dafür sprechen gleich mehrere Gründe, die im Folgenden dargestellt werden. Der Solidaritätszuschlag wird seit dem 01.01.1995 ohne Unterbrechung erhoben und knüpft an die Einkommen-, Abgeltung- und Körperschaftsteuerschuld an. In befristeter Form ist der Solidaritätszuschlag bereits in den Jahren 1991/92 erhoben worden. Der Zuschlagssatz hat zunächst 7,5 Prozent betragen, seit 1998 beläuft er sich auf 5,5 Prozent. Eine Befristung ist im Solidaritätszuschlagsgesetz nicht vorgesehen. Das Steueraufkommen steht allein dem Bund zu und lag im Jahr 2016 bei 16,9 Milliarden Euro.
Dokumentart: 
Research Report

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