Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/165317 
Erscheinungsjahr: 
2013
Quellenangabe: 
[Journal:] ifo Schnelldienst [ISSN:] 0018-974X [Volume:] 66 [Issue:] 17 [Publisher:] ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München [Place:] München [Year:] 2013 [Pages:] 3-19
Verlag: 
ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, München
Zusammenfassung: 
Im Juli dieses Jahres stellte die Europäische Kommission die Pläne zu einem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Singe Resolution Mechanism, SRM) als dritte Säule der Bankenunion vor. Hartmut Koschyk, Bundesministerium der Finanzen, schlägt vor, anstelle eines zentralen europäischen Abwicklungsfonds, der erst durch Beiträge des Finanzsektors aufgebaut werden muss, ein europäisches System nationaler Abwicklungsfonds zu schaffen. Thomas Gstädtner, unterstreicht, dass ein Einheitlicher Abwicklungsmechanismus zwingend eine stabile Rechtsgrundlage benötigt, die die Europäischen Verträge derzeit nicht bereitstellen. Deshalb sei die vorherige Abänderung der Verträge notwendig. Tobias Tröger, Goethe-Universität Frankfurt am Main, erscheint der SRM in der gegenwärtigen, nicht bewältigten Krise eher als »weiße Salbe, die man aufträgt, um Heilungsanstrengungen zu signalisieren, ohne zum eigentlichen Krankheitsherd vorzudringen«. Gunter Dunkel, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, sieht keine Rechtsgrundlage für die Errichtung einer »EU-Abwicklungsbehörde«. Für ihn sticht die SRM-Verordnung als eine besondere Form der Überregulierung her­aus. Nach Meinung von Michael Kemmer, Bundesverband deutscher Banken, liegt der Vorschlag zur Errichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds auf »Bankenunion-Kurs«. Angesichts der ausgeprägten grenzüberschreitenden Vernetzung der europäischen Kreditinstitute und der länderübergreifenden Wirkung von Bankenkrisen sollte dieses Ziel auch konsequent weiterverfolgt werden. Aber bei aller gebotenen Eile seien Kurskorrekturen angebracht.
Schlagwörter: 
EU-Bankrecht
Bankenaufsicht
Bankenkrise
Haftung
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
SRM
JEL: 
F30
F34
G28
E50
Dokumentart: 
Article

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