Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/163643 
Erscheinungsjahr: 
2001
Quellenangabe: 
[Journal:] ifo Schnelldienst [ISSN:] 0018-974X [Volume:] 54 [Issue:] 11 [Publisher:] ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München [Place:] München [Year:] 2001 [Pages:] 12-20
Verlag: 
ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, München
Zusammenfassung: 
Im Februar legte das Bundesfinanzministerium einen Entwurf für das vom Verfassungsgericht geforderte Maßstäbegesetz zum Länderfinanzausgleich vor. Darin sollen die Vorgaben der Finanzverfassung konkretisiert und allgemeine Maßstäbe für den Finanzausgleich kodifiziert werden. Die Vorgaben betreffen zum einen die vertikale Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern und zum anderen den umverteilenden horizontalen Finanzausgleich. Mittlerweile haben die Länder zum Entwurf der Bundesregierung Stellung genommen. In dem Beitrag stellt das ifo Institut zusammen mit Prof. Dr. Bernd Huber, Universität München, und Dr. Karl Lichtblau, Institut der Deutschen Wirtschaft, Köln, diesen Entwurf im Einzelnen vor und analysiert ihn unter finanzwissenschaftlichen Gesichtspunkten. Im Ergebnis zeigt sich, dass bezüglich der vertikalen Steuerverteilung das vorgeschlagene Maßstäbegesetz zu mechanisch auf das Deckungsquotenverfahren abzielt, was mit Fehlanreizen verbunden ist. So kann eine Ebene - und dabei vor allem der Bund - ihre Aufgaben und damit auch Ausgaben ausweiten und mittels höherer Umsatzsteueranteile eine nahezu vollständige Refinanzierung erreichen. Für die horizontalen Umverteilungselemente berücksichtigt der vom Bund vorgelegte Entwurf die von finanzwissenschaftlicher Seite vorgebrachten Argumente gegen das bestehende Finanzausgleichssystem. So sollen den Ländern von zusätzlichen Einnahmen höhere Eigenanteile verbleiben und damit die empirisch nachgewiesenen negativen Anreizwirkungen des Länderfinanzausgleichs abgemildert werden. In Bezug auf die Berücksichtigung möglicher Mehrbedarfe sollte das Gesetz um Bestimmungen ergänzt werden, welche die konkrete Ermittlung von Kostenunterschieden zwischen Ländern regeln.
Schlagwörter: 
Deutschland
Horizontaler Finanzausgleich
JEL: 
H72
H74
Dokumentart: 
Article

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