Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/116721 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2012
Schriftenreihe/Nr.: 
Arbeitspapier No. 265
Verlag: 
Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf
Zusammenfassung: 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Abgabe von Stellungnahmen durch Industrie- und Handelskammern sowie deren Arbeitsgemeinschaften auf Landes- und Bundesebene präzisiert. Neben der thematischen Beschränkung auf den Aufgabenbereich der jeweiligen Kammer und die Pflicht zu einem Höchstmaß an Sachlichkeit kommt dabei auch der Berücksichtigung und Kenntlichmachung von Minderheitspositionen eine besondere Bedeutung zu. Die Grundsätze dieser Entscheidung können auf den Bereich der Handwerkskammern übertragen werden. Für die Arbeitnehmer in der Vollversammlung gilt der Grundsatz, dass sie zwar primär ihrer handwerklichen Sparte zugeordnet sind, aber bei Themenbereichen, die die spezifischen Interessen der Arbeitnehmer tangieren, auf Grund ihrer Gruppenzugehörigkeit das Recht zu einem Minderheitenvotum in Anspruch nehmen können. In Fragen der Berufsbildung ist darüber hinaus die Beteiligung der Arbeitnehmer im Berufsbildungsausschuss von besonderer Bedeutung. Die Untersuchung zeigt zudem, wie dieses Recht verfahrensrechtlich in den Arbeitsgemeinschaften der Handwerkskammern und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks abzusichern ist.
Dokumentart: 
Working Paper
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