Abstract:
[Fazit] Aus Sicht des Instituts sollte die grundgesetzliche Schuldenbremse auch in den verbleibenden Bundesländern schnellstmöglich in die Landeshaushaltsordnung und in die Landesverfassung übertragen werden. Dies weiterhin zu unterlassen, nährt sonst den Verdacht, dass die jeweilige Landesregierung oder die politische Mehrheit im Landesparlament eine Schuldenbremse gar nicht wünscht. Der administrative Aufwand einer landesrechtlichen Umsetzung ist jedenfalls kein Argument für ein Hinausschieben von Novellierungen. Landesregierungen und Landesparlamente könnten sich zunächst daran orientieren, wie die Vorreiter in einigen Bundesländern die Umsetzung gesetzestechnisch vollzogen haben, um dann eigene Regelungen maßgeschneidert zu schaffen. Im Anhang finden sich einige Beispiele für ambitionierte Regelungen sowohl auf Ebene von Landeshaushaltsordnungen als auch auf Ebene von Landesverfassungen. Diese Beispiele belegen: Was zählt, ist der politische Wille. Die Nachzügler in den einzelnen Bundesländern sollten jetzt Farbe bekennen.