Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/28962 
Erscheinungsjahr: 
2009
Schriftenreihe/Nr.: 
ZEW Discussion Papers No. 09-075
Verlag: 
Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), Mannheim
Zusammenfassung: 
Bei Verstößen gegen geltendes Wettbewerbsrecht entstehen typischerweise Schäden durch überhöhte Preise und entgangenen Gewinn bei nachgelagerten Wirtschaftsstufen. Hierfür besteht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch. Auf europäischer Ebene wird derzeit ein Rechtsrahmen diskutiert, mit dem eine einheitliche Behandlung in den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden soll. Die Möglichkeit der privaten Durchsetzung des Kartellrechts hat zwei Effekte: Anreize ein Kartell einzugehen und Anreize innerhalb eines bestehenden Kartells. Betroffene Unternehmen haben einen stärkeren Anreiz ein Kartell aufzudecken, dem sie ausgesetzt sind. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass sich Kartelle bilden. Bei bestehenden Kartellen kann die Anwendung der Kronzeugenregelung weniger attraktiv werden, wenn ein Unternehmen zwar ein Bußgeld vermeidet, sich aber Schadensersatzansprüchen aussetzt. Daher ist dies in der Ausgestaltung der Haftungsregelung gegen den Kronzeugen zu berücksichtigen.
Schlagwörter: 
Private Kartellrechtsdurchsetzung
Kartelle
Kronzeugenregelung
JEL: 
K21
K42
L44
Dokumentart: 
Working Paper

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