Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/23337 
Erscheinungsjahr: 
2006
Schriftenreihe/Nr.: 
Wismarer Diskussionspapiere No. 05/2006
Verlag: 
Hochschule Wismar, Fachbereich Wirtschaft, Wismar
Zusammenfassung: 
Die vorliegende Arbeit wurde im Sommer des Jahres 2004 am Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Wismar als Diplomarbeit im Studiengang Wirtschaftsrecht angenommen. Sie befasst sich mit einem Thema, dem auf den ersten Blick wenig Bedeutung beigemessen wird, nämlich dem Ausweis des Markenwertes in der Bilanz. Denn die aktuellen gesetzlichen Regelungen schreiben eindeutig vor, dass entgeltlich erworbene Marken aktiviert werden müssen, während hingegen entsprechende selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte nicht bilanziert werden dürfen. Ungeachtet dieser rechtlichen Vorgaben stellt sich jedoch die Frage, ob diese bereits seit längerem gültigen Regelungen auch heute noch sinnvoll sind. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass gemäß § 264 Absatz 2 Satz 1 der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat. Wenn, wie der Autor hervorhebt, immaterielle Vermögensgegenstände im Allgemeinen und eigen erstellte Markenwerte im Besonderen immer stärker an Bedeutung gewinnen, erscheint es zweifelhaft, ob ein realistisches Bild der wirtschaftlichen Lage aufgezeigt werden kann, bei dem die selbst erzeugten Markenwerte bewusst und dauerhaft ausgeblendet werden. Diesem Kriterium der Informationsvermittlung – insbesondere im Investoreninteresse – steht zugleich allerdings nicht nur der Aspekt des Gläubigerschutzes gegenüber, sondern für Zwecke der Bilanzanalyse insbesondere auch die Zuverlässigkeit der vermittelten Informationen. Gerade angesichts der in jüngerer Zeit aufgedeckten Bilanzmanipulationen bei in- und ausländischen Großunternehmen wird hier ein Grundlagenproblem deutlich: Ohne Ausweis von Markenwerten bietet die Bilanz tendenziell ein unvollständiges Bild der Vermögens- und Kapitalverhältnisse; mit der Möglichkeit einer entsprechenden Aktivierung wird allerdings dem rechnungslegenden Unternehmen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt, da gerade bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen die Werthaltigkeit eines Bilanzansatzes für Außenstehende kaum überprüfbar ist. Einer unvollständigen Informationsbasis steht damit ein möglicher Missbrauch von Bewertungsspielräumen gegenüber. Beide Seiten dieser Problematik ebenso detailliert wie kritisch zu beleuchten ist das große Verdienst der vorliegenden Arbeit. Ich freue mich, die Ausführungen des Verfassers im Rahmen dieser Schriftenreihe einem größeren Publikum zugänglich machen zu dürfen.
JEL: 
K22
M41
Dokumentart: 
Working Paper

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Größe
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