Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/48053 
Year of Publication: 
1981
Citation: 
[Publisher:] Institut für Weltwirtschaft (IfW) [Place:] Kiel [Year:] 1981
Series/Report no.: 
Kieler Diskussionsbeiträge No. 77
Publisher: 
Institut für Weltwirtschaft (IfW), Kiel
Abstract: 
Ob und auf welchem Wege die monetäre Integration Europas verwirklicht werden kann, hängt auch von rechtlichen Überlegungen ab. Die Ausgestaltung des Europäischen Währungssystems wird erleichtert, wenn sie auf der Basis des EWG-Vertrages erfolgen kann, denn dann brauchen nur die Institutionen der Gemeinschaft tätig zu werden. Ist aber eine Vertragsänderung erforderlich, dann müssen die (zehn) Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten zustimmen. Eine Untersuchung der rechtlichen Voraussetzungen des EWS kommt zu folgendem Ergebnis: Einzelne Maßnahmen im Rahmen des EWS können auf spezielle Vorschriften des EWG-Vertrages gestützt werden, so - der finanzielle Beistand zugunsten von Mitgliedstaaten, die in Zahlungsbilanzschwierigkeiten geraten sind, auf Art. 108, - gemeinsame Beschlüsse zur Gestaltung der Geld- und Kreditpolitik auf Art. 103. Die "allgemeine Ermächtigungsklausel" des Art. 235 ermöglicht weitere Maßnahmen, darunter - die (mengenmäßig und zeitlich) unbeschränkte Verwendung von ECU zum Saldenausgleich zwischen den Partnerstaaten, - die Verringerung der Bandbreiten der EG-Währungen untereinander. Die Ausstattung des EWS mit einer zentralbankähnlichen Einrichtung (Währungsfonds) und die Übereignung von Währungsreserven an den Fonds läßt sich dagegen nicht auf den EWG-Vertrag stützen. Auch Art. 235 ist hier nicht anwendbar. Zum endgültigen Ausbau des EWS - wie es bisher konzipiert ist - wird deshalb eine Vertragsänderung erforderlich. Die für die "Endphase" des EWS notwendige Änderung des EWG-Vertrages unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland der Entscheidung des Bundestages. Diese Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit, und zwar auch dann, wenn der umfassende Verzicht auf währungspolitische Kompetenzen als verfassungsändernd anzusehen ist. Hier greift Art. 24 I des Grundgesetzes ein, der die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Gemeinschaft im einfachen Gesetzgebungsverfahren zuläßt.
Document Type: 
Working Paper
Document Version: 
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